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gesetzes hierzu vom 7. Mai 1879 tritt hinter Abs. 1 als Abs. 2 folgende Bestim-
mung:
Sind mildernde Umstände vorhanden, insonderheit bei unbedentendem Wert
oder bei geringer Menge des Entwendeten, kann auf Geldstrafe von 1 M. bis 150
M. erkannt werden.
II.
In § 14 des Gesetzes vom 29. Dezember 1870 tritt hinter Abs. 1 als
Abs. 2 die Bestimmung:
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe von 3 M. bis
150 M. erkannt werden.
III.
§ 22 des Gesetzes vom 29. Dezember 1870 erhält folgende Fassung:
Wer die Erlaubnis hat, Raff= oder Leseholz, ingleichen Streu oder andere
Waldprodukte zu holen und die verordnungsmäßigen oder sonst festgesetzten Grenzen
dieser Erlaubnis (Zeit, Ort oder Maß derselben) überschreitet, oder die verord-
nungsmäßigen Bedingungen nicht erfüllt, oder sich dabei nicht ausdrüicklich gestatteter
Werkzeuge bedient, wird, insofern nicht eine schwerere Strafbestimmung anwendbar
wird, mit Geldstrafe von 1 M. bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen
bestraft.
Wer Holz= oder Stren-Material, das er nur zu seinem Wirtschaftsbedarfe
lesen durfte, an andere veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit
Haft, im Falle der gewerbsmäßigen Veräußerung mit Gefängnis bis zu 2 Monaten
bestraft
Urkundlich haben Wir dieses Nachtragsgesetz Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben: Dresden, am 2. März 1907.
(L 8,) (ccz.) Heinrich XV.
(Igez.) v. Meding.