Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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1886, die Organisation und den Geschäftsbereich des Landarmenverbandes und die 
in Srreitigkeiten der Armenverbände eutscheidenden Spruchbehörden betreffend, werden 
die Worte „fünfjährige Finanzperiode“ durch die Worte zweijährige Finanpperiode 
und in § 6 Abs. 1 desselben Gesetzes die Worte „nur einmal in je 5 Jahren 
durch die Worte „einmal in je 2 Jahren“ erseßzt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Fichteigenhöndg vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben Meran, am 17. April 1907. 
(L 8) (gez.) Heinrich XV. 
(agez.) v. Meding. 
  
19. Regierungs= Verord#nung 
vom 21. Mai 1907, 
betreffend eine Anderung der Regierungs-Verordnung vom 
10. März 1888 über Leichentransporte. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürstregenten wird 
auf Grund eines Beschlusses des Bundesrats vom 21. März 1907 in Abänderung 
der Regierungs-Verordnung vom 10. März 1888, Leichentransporte betreffend 
(Gese-Sammlung Seite 10), folgendes bestimmt: 
Ims 11 der genannten Regierungs-Verordnung werden die Worte „Scharlach“ 
„Diphtherie“ und „Gelbfieber“ gestrichen. 
Greiz, am 21. Mai 1907. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
 
	        
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