Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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20. Regierungs Verordnung 
vom 22. Mai 1907, 
betreffend die vorübergehende besondere Regelung der Zulassung und 
Kennzeichnung außerdeutscher Kraftfahrzeuge. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird nach erfolgter Verständigung unter den Bundesregicrungen für den Monat 
Juni d. Is. folgendes verordnet: 
Für die Zulassung der Kennzeichnung der vom Tage des Inkrafttretens 
dieser Verordnung an bis zum 14. Juni 1907 einschließlich zu vorübergehendem 
Aufenthalt in das Gebiet des deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden 
außerdeutschen Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge 
treten an Stelle des § 24 der durch Regierungs-Verordnung vom 27. August 1906 
erlassenen Vorschriften, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Gesetz-Sammlung 
Seite 57), folgende Bestimmungen: 
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ie Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung von Drastsabrzeugen 
zum Bent auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den 98 4, durch Re- 
gierungs-Verordnung vom 27. August 1906 erlassenen # sonint. — den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen, finden auf außerdeutsche Kraftfahrzeuge keine An- 
wendung. Lettere müssen an Stelle der durch 8§ 7. 10 a. a. O. vorgeschriebenen 
polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Keunzeichen (Muster 6 a. a. 
O.) führen. Das Kennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin 
Lan leicht sichtbarer Stelle sest anzubringen und bei Kraftwagen während der Dunkel- 
it und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Be- 
liuchtungevorrichtung darf das Kennzeichen nicht verdecken. Etwa vorhandene aus· 
ländische Kennzeichen sind zu entfernen oder zu üÜberdecken. 
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt 
für Kraftwagen 60.00 Mk. 
für Krafträddern 3.20 Mk. 
Wird für die Ausgabe des Keunzeichens die Tätigteit einer amtlichen Stelle 
außerhalb der Geschäftszeit, d. h. vor 7 Uhr Bormitgs und nach 8 Uhr Nach- 
mittags in Auspruch genommen, so erhäht sich die G bühr. 
für Krastwagen auf 0.00 Mk. 
für Krastradte auwwwy. 1000 Mk.
	        
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