Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

„Schlachtvieh-Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit für das Fürstentum 
Reuß Aelterer Linie“ 
führt, die Rechtsfähigkeit besitzt und ihren Sitz in Greiz hat. 
Zweck der Anstalt ist, für diejenigen Verluste Ersahz zu gewähren, welche 
nach der Schlachlung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu versichernden Tiere 
(5 2) dadurch entstehen, daß das Fleisch dieser Tiere bei der amtlichen Fleischbeschau 
im Sinne der Bestimmungen der §§ 9 und 10 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 
1900 in Verbindung mit §8 40, 43 der Bekanntmachung A des Neichskanzlers 
vom 30. Mai 1902 (Centralblatt für das Deutsche Neich No. 23) als zum Genusse 
für Menschen untauglich oder bedingt tanglich oder als in seinem Nahrungs= und 
Genußwert erhrblich herabgesetzt erklärt wird. 
Versicherung. 
82. 
Bei der Versicherungsaustalt sind alle Rinder — einschließlich der Kälber — 
und Schweine zu versichern, welche im Fürstentum zum Zwecke der Schlachtung ver- 
äußert werden oder für den eigenen Bedarf geschlachtet werden sollen. Dabei gilt 
jede Veräußerung an einen Fleischer im Zweisel als zum Zwecke der Schlachtung erfolgt. 
Ausgeschlossen von dieser Versicherung sind 
a) diejenigen Tiere, welche nach dem Urteile des örtlichen Vertreters der 
Austalt ((.§ 3) schon im lebenden Zustande Erscheinungen einer Krank- 
heit zeigen, die von Einfluß auf die Genußtanglichkeit des Fleisches 
ist, oder sich in so mangelhaftem Ernährungszustaude befinden, daß 
der Verdacht einer Krankheil begründet erscheint, 
b# diejenigen Tierc, welche sich noch nicht drei Monate im Fürstentum 
oder in einem derjenigen deutschen Bundesstaaten oder Bezirken der- 
selben befunden haben, deren entsprechende Zwangsschlachtviehversicher- 
ungen die aus dem Fürstentum stammenden Riuder und Schweinc den 
inländischen gleichachten. Bei Kälbern unter drei Monaten wird die 
Zeit, welche das Muttertier vor der Geburt des Kalbes im Fürstentum 
oder einem anderen der vorbezeichneten Staaten sich befunden hat, 
hinzugerechnel. 
83. 
Die Versicherung erfolgt durch Anmeldung bei dem für den Geneindrbezi 
des omoors des Tieres zuständigen örtlichen Vertreter der Ansta 
wue zur örtlichen Vertretung der Anstalt zuständigen - werden durch 
Regienungs Verbudnung bestimmt.
	        
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