„Schlachtvieh-Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit für das Fürstentum
Reuß Aelterer Linie“
führt, die Rechtsfähigkeit besitzt und ihren Sitz in Greiz hat.
Zweck der Anstalt ist, für diejenigen Verluste Ersahz zu gewähren, welche
nach der Schlachlung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu versichernden Tiere
(5 2) dadurch entstehen, daß das Fleisch dieser Tiere bei der amtlichen Fleischbeschau
im Sinne der Bestimmungen der §§ 9 und 10 des Reichsgesetzes vom 3. Juni
1900 in Verbindung mit §8 40, 43 der Bekanntmachung A des Neichskanzlers
vom 30. Mai 1902 (Centralblatt für das Deutsche Neich No. 23) als zum Genusse
für Menschen untauglich oder bedingt tanglich oder als in seinem Nahrungs= und
Genußwert erhrblich herabgesetzt erklärt wird.
Versicherung.
82.
Bei der Versicherungsaustalt sind alle Rinder — einschließlich der Kälber —
und Schweine zu versichern, welche im Fürstentum zum Zwecke der Schlachtung ver-
äußert werden oder für den eigenen Bedarf geschlachtet werden sollen. Dabei gilt
jede Veräußerung an einen Fleischer im Zweisel als zum Zwecke der Schlachtung erfolgt.
Ausgeschlossen von dieser Versicherung sind
a) diejenigen Tiere, welche nach dem Urteile des örtlichen Vertreters der
Austalt ((.§ 3) schon im lebenden Zustande Erscheinungen einer Krank-
heit zeigen, die von Einfluß auf die Genußtanglichkeit des Fleisches
ist, oder sich in so mangelhaftem Ernährungszustaude befinden, daß
der Verdacht einer Krankheil begründet erscheint,
b# diejenigen Tierc, welche sich noch nicht drei Monate im Fürstentum
oder in einem derjenigen deutschen Bundesstaaten oder Bezirken der-
selben befunden haben, deren entsprechende Zwangsschlachtviehversicher-
ungen die aus dem Fürstentum stammenden Riuder und Schweinc den
inländischen gleichachten. Bei Kälbern unter drei Monaten wird die
Zeit, welche das Muttertier vor der Geburt des Kalbes im Fürstentum
oder einem anderen der vorbezeichneten Staaten sich befunden hat,
hinzugerechnel.
83.
Die Versicherung erfolgt durch Anmeldung bei dem für den Geneindrbezi
des omoors des Tieres zuständigen örtlichen Vertreter der Ansta
wue zur örtlichen Vertretung der Anstalt zuständigen - werden durch
Regienungs Verbudnung bestimmt.