Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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Die Anmeldung hat bei Veräußerung zum Zwecke der Schlachtung vor der 
Uebergabe an den neuen Erwerber, bei Schlachtungen zum eigenen Bedarf vor der 
Schlachlung und in den Fällen der Notschlachtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des 
Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 vor der Zerlegung des Tieres zu erfolgen. 
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Bei Stattgabe des Versicherungsantrages hat der örtliche Vertreter der An- 
stalt das Tier in von Unserer Landesregierung zu bestinnnender Weisc kenmtlich zu 
machen und den Versicherungswert desselben auf Grund der ihm über den Ver- 
kaufspreis, bezw. soweit ein Verkauf nicht vorliegt, über den Wert des Tieres von 
dem Besier zu machenden Angaben, der eigenen Untersuchung und gegebenfalls 
nach Gehör von Sachverständigen festzustellen. 
Der Versicherungswert darf nicht höher festgesetzt werden, als der Kauf- 
preis, bezw. soweit ein Verkauf nicht vorliegt, der von dem Besipzer angegebene Wert 
des Tiercs beträgt. Ist für mehrere Tiere ein Gesamtkaufpreis vereinbart, so ist 
derselbe bei Feststellung des Versicherungswerles auf die einzelnen Tiere angemessen 
zu verteilen. 
· Danach hat der örtliche Vertreter dem Antragsteller über die erfolgte Ver- 
sicherung gegen Zahlung des Versicherungsbeitrages (§ 6) einen Aufnahmeschein 
(Versicherungsschein) auszustellen und eine Abschrift desselben dem Vorsitzenden der 
Anstalt einzusenden. · 
Die Versicherung erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf des vierundzwanzigsten 
Tages, von Ausstellung des Versicherungsscheines an gerechnet, das versicherte Tier 
geschlachtet wird. 
85. 
Gegen 
1. die Ablehnung eines Versicherungsantrages, 
2. die Feststellung des Wertes des Tieres und des Versicherungsbeitrags 
4 durch den örtlichen Vertreter der Anstalt 
ist Beschwerde an den Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes nachgelassen. Will der- 
selbe der Beschwerde nicht stattgeben, so hat er auf Antrag des Beschwerdeführers 
die baldige Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeizuführen. 
Deie Beschwerde ist bei dem Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes binnen acht- 
tägiger ausschließlicher, mit der Eröffnung der Entschließung des Vertreters der 
Anstalt beginnender Frist anzubringen. 
Die der Anstalt durch unbegründete Beschwerden erwachsenden Kosten können 
dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Die Beitreibung der Kosten erfolgt 
nach Maßgabe des Besehes vom 3. November 1899, die Zwangsvollstreckung wegen 
gewisser Geld= und Naturalleistungen im Verwaltungswege betreffend, durch das 
Landratsamt. 
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