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Die Anmeldung hat bei Veräußerung zum Zwecke der Schlachtung vor der
Uebergabe an den neuen Erwerber, bei Schlachtungen zum eigenen Bedarf vor der
Schlachlung und in den Fällen der Notschlachtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des
Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 vor der Zerlegung des Tieres zu erfolgen.
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Bei Stattgabe des Versicherungsantrages hat der örtliche Vertreter der An-
stalt das Tier in von Unserer Landesregierung zu bestinnnender Weisc kenmtlich zu
machen und den Versicherungswert desselben auf Grund der ihm über den Ver-
kaufspreis, bezw. soweit ein Verkauf nicht vorliegt, über den Wert des Tieres von
dem Besier zu machenden Angaben, der eigenen Untersuchung und gegebenfalls
nach Gehör von Sachverständigen festzustellen.
Der Versicherungswert darf nicht höher festgesetzt werden, als der Kauf-
preis, bezw. soweit ein Verkauf nicht vorliegt, der von dem Besipzer angegebene Wert
des Tiercs beträgt. Ist für mehrere Tiere ein Gesamtkaufpreis vereinbart, so ist
derselbe bei Feststellung des Versicherungswerles auf die einzelnen Tiere angemessen
zu verteilen.
· Danach hat der örtliche Vertreter dem Antragsteller über die erfolgte Ver-
sicherung gegen Zahlung des Versicherungsbeitrages (§ 6) einen Aufnahmeschein
(Versicherungsschein) auszustellen und eine Abschrift desselben dem Vorsitzenden der
Anstalt einzusenden. ·
Die Versicherung erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf des vierundzwanzigsten
Tages, von Ausstellung des Versicherungsscheines an gerechnet, das versicherte Tier
geschlachtet wird.
85.
Gegen
1. die Ablehnung eines Versicherungsantrages,
2. die Feststellung des Wertes des Tieres und des Versicherungsbeitrags
4 durch den örtlichen Vertreter der Anstalt
ist Beschwerde an den Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes nachgelassen. Will der-
selbe der Beschwerde nicht stattgeben, so hat er auf Antrag des Beschwerdeführers
die baldige Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeizuführen.
Deie Beschwerde ist bei dem Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes binnen acht-
tägiger ausschließlicher, mit der Eröffnung der Entschließung des Vertreters der
Anstalt beginnender Frist anzubringen.
Die der Anstalt durch unbegründete Beschwerden erwachsenden Kosten können
dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Die Beitreibung der Kosten erfolgt
nach Maßgabe des Besehes vom 3. November 1899, die Zwangsvollstreckung wegen
gewisser Geld= und Naturalleistungen im Verwaltungswege betreffend, durch das
Landratsamt.
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