Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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810. 
Die Entschädigungssumme darf den Betrag des nach § 4 dieses Gesetzes 
festgestellten Wertes des Tieres nicht übersteigen. Der Wert bezw. der Erlös für 
frei gegebene, sowie für mindenvertig oder für bedingt tauglich erklärte Teile wird 
in Anrechnung gebracht. 
Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. 
* 11. 
Der Entschädigungsberechtigte hat bei Meidung des Verlustes seines Anspruches 
an die Anstalt spätestens am 25. Tage, von der Ausstellung des Versicherungs- 
scheines an gerechnet, unter Beibringung des Nachweises über das Ergebnis der 
Fleischbeschan und unter Vorlage des Versicherungsscheines die Auszahlung des nach 
8 12 dieses Gesetzes festzusetzenden Betrages bei dem Vorsitzenden des Anstalts- 
vorstandes zu beantragen. 
Festsetzung und Auszahlung der Enrschädigung. 
812. 
Die von der Anstalt zu gewährende Entschädigung wird nach Maßgabe der 
88 8—10 auf Grund des Ergebnisses der Fleischbeschau und der Angaben des 
zoche örtlichen Vertreters der Anstalt von dem Vorsitzenden der Anstalt 
estgeseht 
Der festgesetzte Entschädigungsbetrag ist auf dem Versicherungsschein zu ver- 
merken; letzterer ist dem Entschädigungsberechtigten zurückzugeben. 
9 13. 
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt gegen Einsendung des Versiche- 
rungsscheines und einer Empfangsbescheinigung durch die Kasse der Anstalt. 
; 14. 
gen die Festsetzung der Entschädigung gemäsß § 12 sindet Beschwerde an 
den — der Anstalt statt; auf diese Beschwerde finden die Bestimmungen 
in § 5 Absatz 2 und 3 Anwendung. 
Die Versicherunganftalt. 
Staatsaufsicht. Verwaltung. 
60 15. 
Die Anstalt steht unter der Aufssicht der Landesregierung.
	        
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