83.
Die Vorschrifflen in den 38 1 und 2 finden keine Anwendung auf eine
nach Ziffer 23 der Taxe berechnete Zusatzgebühr (Nachttaxe).
8 4.
Bei sofortiger Bezahlung ist der Preisnachlaß (Rabatt) bei Vorlegung eines
Rezeptes auf diesem zu vermerken.
86.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft.
Greiz, am 17. Januar 1907.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
2. Regierungs-Verordnung
vom 30. Januar 1907
über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen
Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren
hergestellt werden.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er-
teilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsteuregenten wird nach
erfolgter Verständigung unter den Bundesregierungen über die Einrichtungen und
den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditor-
waren auch Bäckerwaren hergestellt werden, folgendes verordnet:
81.
Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter
unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen.
Das Maß von 0,50 m kann auf 1 m erhöht werden, wenn an der zuge-
hörigen Außenwand ein durchgehender Licht= und Lüftungsgraben hergestellt wird.
Der Graben muß mindestens 1 m breit sein und mit seiner gut zu entwässernden
Sohle mindestens 0.15 m tiefer als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen.
Durch Fürstliche Landesregierung können auf Antrag Ausnahmen zugelassen
werden, wenn auf andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und aus-
reichende Licht= und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.