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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
5 1.
(Ausgegeben am 14. November 1907.)
31. m gi as: B n 4 4
vom 7. November 1907,
betreffend den Beitritt der Großherzogtümer Mecklenburg zu dem
nach der Regierungs-Verordnung vom 27. November 1906
gebildeten Trichinenschaubezirk.
Mit dem 1. Oktober dis. Is. sind die Regierungen der Hroßherzogtümer
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelih dem von den Regierungen der
übrigen nord= und mitteldeutschen Staaten gebildeten Trichinenschaubezirk (Regierungs-
Verordnung vom 27. November 1906 Ges-S. S. 81) beigetreten.
Dieses wird hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß damit auch
die gedachte Regierungs-Verordnung auf das aus den beiden Großherzogtümern
Meckleuburg stammende Fleisch von Schweinen Anwendung findet; insbesondere ge-
nügt zu dem im Fürstentum geforderten Nachweise der Untersuchung des einge-
führten Schweinefleisches auf Trichinen (6 7 Abs. 2 der Regierungs-Verbrdnung
vom 9. Februar 1887, Gesetz-Sammlung Seite 55) auch die Feststellung, daß das
Fleisch aus dem Gebiete eines der beiden Großherzogtümer Meckleuburg stammt.
Greiz, am 7. November 1907.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
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