Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesanitpässe zulässig. Jun Hinblick 
darauf, daß Artikel 2 Absatz 8 über die Ausstellung von Pässen für andere Tier- 
gattungen keine näheren Vorschriften trifft, wird einstweilen davon abgesehen, für 
andere Tiere Pässe zu fordern. Es bleibt jedoch vorbehalten, den Verkehr mit den 
in Artikel 2 Abs. 3 nicht genannten Tieren besonderen Vorsichtsmaßregeln zu unter- 
wersen, sobald sich das Bedürfnis dazu herausstellen sollte. 
4. 
Für Tiere, die zu Zirkusschaustellungen, für zoologische Gärten, Wildparks 
und ähnliche Anlagen bestimmt sind, wird von der Beibringung von Viehpässen 
bis auf weiteres dann abgesehen, wenn die Tiere mittels der Eisenbahn von anderen, 
für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren abgesondert transportiert, bei der 
in der Eintrittsstation vorzunehmenden tierärztlichen Untersuchung vollkommen ge- 
sund befunden und von der Ausladestation unmittelbar nach dem Bestimmungsorte 
gebracht werden. 
5. 
Der Verkehr mit Geflügel unterliegt den Vorschriften des Uebereinkommens. 
Dabei ist hinsichtlich der Paßpflicht zwischen zahmem (Hausgeflügel) und wildem 
Geflügel Federwild) zu unterscheiden. Zum Hausgeflügel zählen Gänse, Enten, Haushühner 
einschließlich Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Tauben und Schwäne, während als 
derwild Fasanen, Rebhühner und anderes der Jagd unterliegendes Geflügel in 
Betracht kommen. Beide Arten von Geflügel unterliegen im allgemeinen den Be- 
stimmungen des Uebereinkommens. Jedoch wird von der Anwendung des Artikels 
2 (Paßpflicht) auf das wilde Geflügel (Federwild) bis auf weiteres abgesehen. 
Sing= und Ziervögel, die in Käfigen und dergl. gehalten zu werden pflegen, unter- 
liegen gleichfalls nicht den Bestimmungen des Artikels 2 des Uebereinkommens. 
Für geschlachtetes Geflügel (Gänserümpfe usw.) sind Ursprungszeugnisse 
ohne amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen erforderlich. 
II. 
Sonderbeflimmungen für den Verkehr aus dem Deutschen Reiche 
nach Oesterreich= Ungarn. 
1. 
Für die Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus dem Deutschen 2 
Reiche nach Oesterreich-Ungarn sind von der K. K. österreich-ungarischen Regierung % 
die in Anlage 1 aufgeführten öffentlichen Schlachthäuser zugelassen.
	        
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