Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
4. 
(Ausgegeben am 14. Mai 1908.) 
  
8. Regierungs-Verordnung 
vom 13. Mai 1908 
zur Ausführung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
zur Ausführung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 folgendes verordnet: 
§5 1. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 4 des Reichsgesetzes ist 
die Fürstliche Landesregierung. 
Polizeibehörde im Sinne des § 5 des Reichgesetzes ist das Fürstliche Landratsamt 
beziehungsweise, soweit die Versammlungen an einem zum Amtsgerichtsbezirk Burgk 
gehörigen Ort stattfinden sollen, der Fürstliche Amtsrichter in Burgk. 
Polizeibehörde im Sinne der §8 3 und 7 des Reichsgesetzes ist das Fürstliche 
Landratsamt. 
Sollen öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge auf 
öffentlichen Straßen oder Plätzen im Bezirk einer Sladtgemeinde veranstaltet werden, 
so hat das Fürstliche Landratsamt vor Erteilung der Benchmigung dem örtlich 
zuständigen Gemeindevorstand alsbald auf dem kürzesten Wege Mitteilung zu machen 
und zu etwaiger Erklärung Gelegenheit zu geben. 
Ebenso hat das Fürstliche Landratsamt von der nach § 7 des Reichsgesetzes 
erfolgten Genehmigung solcher Versammlungen und Aufzüge in Stadt= oder Land- 
gemeinden dem örtlich zuständigen Gemeindevorstand alsbald Nachricht zu geben. 
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