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809.
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sind von dem Generaldirektor
des Thüringischen Zoll= und Steuervereins dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
# 11) verschlossen zu übermitteln und von diesem bis zum Beginn der Prüfung
unter Verschluß zu halten.
Die mündliche Prüfung ist so einzurichten, daß ein möglichst vollständiges
Bild von den Kenntnissen des Prüflings, von seinem Auffassungsvermögen und
seiner Urteilskraft gewonnen wird.
810.
Bei Beförderung in höhere Stellen findet eine nochmalige Prüfung nicht
statt. Nur bei der Ueberführung in eine Oberkontrolle-Beamtenstelle kann der
Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins sein Gutachten über
den in Aussicht genommenen Beamten von einer vorgängigen Prüfung desselben
abhängig machen.
C. Gemeinschaftliche Beliumungen für beide Prüsungen.
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Die Vor= und Fachprüfung der beuerausseher — Abschnitt A — wird
von dem Bezrtssteuerinspchtor in Gera und dem in Greiz angestellten Bezirksober=
kontrollebeamten abgehalte
Die zur MWiohme der Prüsung für den Bureau= und Kassendienst — Ab-
schnitt B. — zusammentretende Kommission wird in der Regel durch den Bezirks-
steuerinspeltor, den Leiter des Bezirkssteueramtes in Greiz und den in Greiz ange-
stellten Bezirksoberkontrollebeamten gebildet.
Der Fürstlichen Landesregierung bleibt jedoch vorbehalten, nach Befinden
eine andere Zusammensetzung der Prüfungskommission zu verfügen.
8 12.
Die schriftliche Prüfung findet vor der mündlichen statt.
Die schristlichen Prüfungsarbeiten sind ohne Beihülfe und unter Aufsicht
eines Mitgliedes der Prüfungskommission anzufertigen. Dabei dürfen bloß die von
der Prüsungskommission oder vom Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und
Steuervereins ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel benutt! werden. Die Beendigung
der Arbeiten muß innerhalb der festgesetzten Zeit erfolg
aß diesen Vorschriften genügt worden ist, 7 ver aussichtsführende Be-
amte mit Angabe der auf die einzelne Arbeit verwendeten Zeit zu bescheinigen.
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Die gefertigten schriftlichen uni sind von der Prüfungskommission zu
begutachten und an den Geueraldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuewereins