Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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809. 
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sind von dem Generaldirektor 
des Thüringischen Zoll= und Steuervereins dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
# 11) verschlossen zu übermitteln und von diesem bis zum Beginn der Prüfung 
unter Verschluß zu halten. 
Die mündliche Prüfung ist so einzurichten, daß ein möglichst vollständiges 
Bild von den Kenntnissen des Prüflings, von seinem Auffassungsvermögen und 
seiner Urteilskraft gewonnen wird. 
810. 
Bei Beförderung in höhere Stellen findet eine nochmalige Prüfung nicht 
statt. Nur bei der Ueberführung in eine Oberkontrolle-Beamtenstelle kann der 
Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins sein Gutachten über 
den in Aussicht genommenen Beamten von einer vorgängigen Prüfung desselben 
abhängig machen. 
C. Gemeinschaftliche Beliumungen für beide Prüsungen. 
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Die Vor= und Fachprüfung der beuerausseher — Abschnitt A — wird 
von dem Bezrtssteuerinspchtor in Gera und dem in Greiz angestellten Bezirksober= 
kontrollebeamten abgehalte 
Die zur MWiohme der Prüsung für den Bureau= und Kassendienst — Ab- 
schnitt B. — zusammentretende Kommission wird in der Regel durch den Bezirks- 
steuerinspeltor, den Leiter des Bezirkssteueramtes in Greiz und den in Greiz ange- 
stellten Bezirksoberkontrollebeamten gebildet. 
Der Fürstlichen Landesregierung bleibt jedoch vorbehalten, nach Befinden 
eine andere Zusammensetzung der Prüfungskommission zu verfügen. 
8 12. 
Die schriftliche Prüfung findet vor der mündlichen statt. 
Die schristlichen Prüfungsarbeiten sind ohne Beihülfe und unter Aufsicht 
eines Mitgliedes der Prüfungskommission anzufertigen. Dabei dürfen bloß die von 
der Prüsungskommission oder vom Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und 
Steuervereins ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel benutt! werden. Die Beendigung 
der Arbeiten muß innerhalb der festgesetzten Zeit erfolg 
aß diesen Vorschriften genügt worden ist, 7 ver aussichtsführende Be- 
amte mit Angabe der auf die einzelne Arbeit verwendeten Zeit zu bescheinigen. 
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Die gefertigten schriftlichen uni sind von der Prüfungskommission zu 
begutachten und an den Geueraldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuewereins
	        
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