Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
3 15. 
(Ausgegeben am 1. Dezember 1910.) 
33. Verordnung 
vom 24. November 1910, 
betreffend Bestimmungen über das Ausverkaufswesen. 
Auf Grund des 8§ 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 des Reichsgesetzes gegen den 
unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 499 ff)) in 
Verbindung mit der Regierungs-Verordnung vom 6. September 1909 zur Aus- 
führung des genannten Gesehes (Gesetzsammlung Seite 35) wird nach Anhörung 
der Handelskammer und der Handwerkskammer zur Regelung des Ausverkaufswesens 
folgendes verordnet: 
6 1. 
" Vor der Ankündigung eines Ausverkaufs, der aus Anlaß eines Konkurses 
eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs unter Hinweis hierauf ver- 
anstaltet wird, 
ferner eines Ausverkaufs wegen Naummangels oder baulicher Veränderung, 
wegen Verkleinerung, Verlegung oder Beendigung des Geschäftsbetriebes, 
wegen Aufgabe eines Geschäftszweiges oder bestimmter Warengattungen, 
wegen Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen 
Bestande, 
wegen Todes des Geschäftsinhabers,
	        
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