Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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berechilgte in Ansehung des Wohn= und Schlasraumes, der Verpflegung sowie der Arbeits= und 
Erbolungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu tressen, welche mit Rücksicht auf die 
Gesundheit, die Sinllichkeil und die Religion des Verpflichteten ersorderlich sind. 
Eriüllt der Dienstberechligte die ihm in Anlehung des Lebens und der Gesunoheit des 
Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nichl, so sinden auf seine Verpflichlung zum Schaden- 
ersatz die lür unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §5 842 bis 846 entsprechende 
Anwendung. 
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m“***s Wird das Dienstverhältnis auf Grund der §8§ 36, 37 gekündigt und beendet, 
sinnk iso kann der Dienstbote nur einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil 
Gigabenn h der Vergütung fordern. Wird die Kündigung aber durch vertragswidriges Verhalten 
des anderen Teiles veranlaßt, so ist dieser dem Kündigenden zum Ersatz des ihm 
durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. 
Auf die Schadensbemessung finden die Vorschriften des § 14 Abs. 2 und 
des 8 15 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
39. 
Verhalinla des Was in dem dritten und vierten Abschnitt dieses Gesetzes in Ansehung des 
Sotlnde e gegenseitigen Verhältnisses zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten und über die 
Deensther= Ursachen zur Kündigung des Dienstvertrages bestimmt worden ist, findet auch auf 
"1 Personen entsprechende Anwendung, die im Hauswesen oder in der Wirtschaft oder 
in einzelnen ihrer Teile die Stelle der Dienstherrschaft vertreten, z. B. Administratoren, 
Inspektoren, Verwalter, Wirtschafterinnen, Haushälteriunen usw, insofern nicht einzelne 
Bestimmungen der Natur der Sache nach sich ausschließlich auf die Person der 
Dienstherrschaft beziehen. 
8 40. 
Plichten des Abziehendes Gesinde ist verpflichtet, alles, was ihm zum Gebrauch in seinen 
ese n Geschästen oder sonst zur Ausbewahrung anvertraut worden ist, der Herrschaft oder 
deren Stellvertreter zurückzugeben. 
muß auch die Sachen, die es als sein Eigentum mit sich nehmen will, 
von der Dienstherrschaft auf deren Verlangen in Angenschein nehmen lassen. 
V. Abschnitt. 
Gesindedienstbücher und Dienstzengnisse. 
§ 41. 
Jeder Dienstbote ist verpflichtet, ein Gesindedienstbuch zu führen. Das 
Dersschung Dienstbuch ist für die Person, die zum erstenmal in Dienst treten will und im 
ben hr Fürstentum wohnt, von dem Gemeindevorstand ihres Wohnorts, für Personen, die 
dlensblchem, aus anderen Stanten in das Fürsteutum zuziehen, um in Dienst zu treten und 
noch nicht im Besit eines gültigen Dienstbuches sind, ferner für Dienstboten, die
	        
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