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ausstellt, haftet dem Dienstboten und der nachfolgenden Dienstherrschaft für den
diesen aus den unrichtigen Angaben erwachsenden Schad
Verweigert die Dienstherrschaft das von dem Dernsttoten verlangte Zeugnis
oder stellt sie es unrichtig aus, so hat der Gemeindevorstand des Dienstortes auf
Anrufen des Dienstboten und vorbehaltlich späterer Verhandlung und Entscheidung
im Rechtsweg den Sachverhalt zu erötern und das Ergebnis der Erörterung in das
Dienstbuch einzutragen.
V. Abschnitt.
Strasbestimmungen.
8 44.
Mit Geldstrafe bis zu 18 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
3 Tagen wird bestraft:
1. wer der Vorschrift im § 41 Absatz 1 zuwider als Dienstbote kein Ge-
sindedienstbuch führt;
wer der Vorschrift im § 42 Absatz 1 zuwider als Dienstbote die recht-
zeitige Anmeldung seines Dienstantritts oder -Austritis unterläßt;
wer als Dienstbote der Vorschrift im § 42 Abs. 3 zuwider trotz mehr-
maliger Aufforderung der Herrschaft ri unterläßt, ihr sein Dienstbuch
zur Aufbewahrung zu übergeben;
. wer der Vorschrift im § 42 Absatz 4 zuwider es als Dienstherrschaft
unterläßt, einen Dienstboten zur polizeilichen Anmeldung (§ 42 Abs. 1)
anzuhalten;
wer den Vorschriften im § 43 Absatz 1, 2 zuwider als Dienstherr-
schaft sich weigert, einem Dienstboten einen Kündigungsschein oder ein
Dienstzeugnis auszustellen. Die Bestrafung tritt nur auf Antrag des
Dienstboten ein; die Zurücknahme des Antrages ist zulässig;
k wer dem Verbot im § 6 zuwider ein volksschulpflichtiges Kind in Ge-
sindedienst gibt oder nimmt;
wer sich als Dienstbote beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit
gegen rechtmäßige Befehle der Dienstherrschaft zu Schulden kommen
läßt, oder das Nebengesinde aufwiegelt, oder zu Zänkereien, oder zu
übeler Nachrede gegen die Herrschaft aufhetzt. Die Bestrafung kritt
nur auf Antrag der Dienstherrschaft ein; die Zurücknahme des An-
trages ist zulässig.
*u.
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ß 46.
Mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft bis zu 1 Woche wird bestraft,