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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reußz Alterer Linie.
12.
(Ausgegeben am 30. Dezember 1911.)
27. Gemeinde-Abgaben-Gesetz
vom 21. Dezember 1911.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXV. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Beinrich der Siebenundzwanzigste
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Erster Ditel.
Allgemeine Beslimmungen.
81.
Die Gemeinden sind berechtigt, zur Deckung Ihrer Ausgaben und Bedürf-
nisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren und Beiträge, in-
direkte und direkte Steuern zu erheben.
Wegen der Verpflichtung zur Leistung von Naturaldiensten wird an den
bestehenden, Seinscheßlch gewohnheitsrechtlichen, Bestimmungen nichts geändert (siehe
jedoch § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 2).
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