Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

d. im Zuschauerraum genügend breite Gänge vorhanden und in der Regel 
die Stühle und Bänke mit dem Fußboden oder unter sich durch Latten 
fest verbunden sein, 
e. der Raum für Stehplätze vom Raum für Sitzplätze und von den Gängen 
durch eine starke dem Anlehnen von Personen standhaltende Schranke 
getrennt werden. 
62. 
Zu den Vorführungen dürfen nicht mehr Personen zugelassen werden als 
Plätze vorhanden sind. 
Keinesfalls dürfen während der Vorführungen Personen in den Gängen stehen. 
533. 
Die Vorführungen müssen spätestens 11 Uhr abends beendet sein. 
Die Bestimmungen der Landesherrlichen Verordnung vom 14. Dezember 
1878 (Gesetzsammlung Seite 192) in 8 12 bleiben hierdurch unberührt. 
84. 
Von der öffentlichen Vorführung sind alle Bilder ausgeschlossen, die geeignet 
sind, in sittlicher, religiöser oder politischer Beziehung Anstoß zu erregen. Unter 
die sittlich anstößigen Bilder fallen nicht nur diejenigen, die unsittlich in geschlecht- 
licher Beziehung sind, sondern auch solche, die, ohne unsittlich in diesem Sinne zu 
sein, doch gegen die allgemeinen Grundsätze der Moral verstoßen oder geeignet sind, 
verrohend auf die Sitten zu wirken, z. B. Hinrichtungsszenen, Darstellungen von 
Selbstmorden und Unglücksfällen mit aufregenden oder abstoßenden Begleiter= 
scheinungen oder von sonstigen Schreckensszenen, die Darstellung von Tierquälereien 
(Stierkämpfe und dergl.) und vor allem die Darstellung von Verbrechen, namentlich 
von Mordtaten, Raubanfällen, Einbrüchen u. s. w. 
Von der Vorführung in den „Jugendvorstellungen“ (§8 7, 8) sind über- 
haupt alle Bilder ausgeschlossen, von denen eine ungünstige Einwirkung auf die 
Anschauungen der jugendlichen Personen befürchtet werden muß, oder die geeignet 
sind, deren Phantasie in ungünstigem Sinne zu erregen. 
Die Veranstaltung von Extravorstellungen „nur für Herren“ oder „nur für 
Damen" und die öffentliche Ankündigung derselben ist untersagt. 
6 5. 
Mindestens 48 Stunden vor ihrem Beginne sind die Spielpläue der beab- 
sichtigten Vorführungen unter Einreichung eines Verzeichnisses der vorzuführenden 
Bilder der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. In diesem Verzeichnis sind die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.