d. im Zuschauerraum genügend breite Gänge vorhanden und in der Regel
die Stühle und Bänke mit dem Fußboden oder unter sich durch Latten
fest verbunden sein,
e. der Raum für Stehplätze vom Raum für Sitzplätze und von den Gängen
durch eine starke dem Anlehnen von Personen standhaltende Schranke
getrennt werden.
62.
Zu den Vorführungen dürfen nicht mehr Personen zugelassen werden als
Plätze vorhanden sind.
Keinesfalls dürfen während der Vorführungen Personen in den Gängen stehen.
533.
Die Vorführungen müssen spätestens 11 Uhr abends beendet sein.
Die Bestimmungen der Landesherrlichen Verordnung vom 14. Dezember
1878 (Gesetzsammlung Seite 192) in 8 12 bleiben hierdurch unberührt.
84.
Von der öffentlichen Vorführung sind alle Bilder ausgeschlossen, die geeignet
sind, in sittlicher, religiöser oder politischer Beziehung Anstoß zu erregen. Unter
die sittlich anstößigen Bilder fallen nicht nur diejenigen, die unsittlich in geschlecht-
licher Beziehung sind, sondern auch solche, die, ohne unsittlich in diesem Sinne zu
sein, doch gegen die allgemeinen Grundsätze der Moral verstoßen oder geeignet sind,
verrohend auf die Sitten zu wirken, z. B. Hinrichtungsszenen, Darstellungen von
Selbstmorden und Unglücksfällen mit aufregenden oder abstoßenden Begleiter=
scheinungen oder von sonstigen Schreckensszenen, die Darstellung von Tierquälereien
(Stierkämpfe und dergl.) und vor allem die Darstellung von Verbrechen, namentlich
von Mordtaten, Raubanfällen, Einbrüchen u. s. w.
Von der Vorführung in den „Jugendvorstellungen“ (§8 7, 8) sind über-
haupt alle Bilder ausgeschlossen, von denen eine ungünstige Einwirkung auf die
Anschauungen der jugendlichen Personen befürchtet werden muß, oder die geeignet
sind, deren Phantasie in ungünstigem Sinne zu erregen.
Die Veranstaltung von Extravorstellungen „nur für Herren“ oder „nur für
Damen" und die öffentliche Ankündigung derselben ist untersagt.
6 5.
Mindestens 48 Stunden vor ihrem Beginne sind die Spielpläue der beab-
sichtigten Vorführungen unter Einreichung eines Verzeichnisses der vorzuführenden
Bilder der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. In diesem Verzeichnis sind die