Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Älterer Linie. 
MX T. 
(Ausgegeben am 4. November 1911.) 
  
16. R 1 2. DA# 4 4. 
vom 5. Oktober 1911, 
eine Abänderung des § 21 der revidierten Instruktion für die 
Standesbeamten vom 30. Dezember 1899 betreffend. 
§ 21 der genannten Instruktion erhält folgenden Wortlaut: 
Eheschließungen sind in der Karwoche überhaupt nicht, im übrigen nur an 
Wochentagen, die nicht als kirchliche Festtage gefeiert werden, und in den Vormittags- 
stunden vorzunehmen. Ausgenommen sind die Fälle des § 50 des Reichsgesetzes. 
sowie auch, was die Vornahme der Cheschließung in Nachmittagsstunden betrifft, 
allgemein die Fälle, wo wegen ärztlich bescheinigter Krankheit oder aus anderen 
erheblichen Gründen der Standesbeamte sich veranlaßt findet, die Eheschliessung 
außerhalb seines Geschäftslokals vorzunehmen. Im übrigen ist es dem Standes- 
beamten nur gestattet, auf ausreichend begründeten Antrag der Verlobten eine 
Ausnahme von der Beschränkung der Eheschließung auf die Vormittagsstunden 
zuzulassen. 
Fürstlicher Landesregierung bleibt cs vorbehalten, aus triftigen Gründen 
weitere Ausnahmen zuzulassen. 
Greiz, den 5. Oktober 1911. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
din 
9. Saupe. 
11
	        
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