Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Güter und lebende Tiere werden auf der Bahn Zeulenroda Bahnhof— 
Zeulenroda Stadt nur im Uebergangsverkehre von oder nach Zeulenroda Bahnhof 
befördert. Für diese Beförderung werden außer der Fracht für Zeulenroda Bahn-- 
hof folgende Zuführungs= oder Abholungsgebühren erhoben: 
#a) für Stückgut (auch Eilstückgut) 0,10 M. für 100 kg, mindestens 
0,15 M. für die Sendung; 
b) für Güter in Wagenladungen 0,05 M. für 100 kg, mindestens 3 M. 
für einen Wagen; 
e) für lebende Tiere 5 M. für den beladenen Wagen. 
Zu a und b: Das der Berechnung der Zuführungs= und Abholungsge- 
bühren zu Ounde zu legende wirkche Gewicht wird auf 10 kg abgerundet: an- 
feiunzene 10 kg gelten als voll. Die Zuführungs= und Abholungsgebühren werden 
für sich und in derselben Weise abgerundet wie die nach den regelrechten Tarif- 
sätzen zu berechnenden Frachten. 
Das Personenfahrgeld beträgt für eine Fahrt in dritter Wagenklasse 0,15 M. 
Das Fahrgeld für Militärpersonen und für Hunde sowie die Fracht für 
Reisegepäck und Expreßgut werden nach den für das sächsische Bahnbereich allgemein 
geltenden Grundsätzen berechnet. 
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen Ausfer- 
tigungen des Vertrags sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und 
untersiegelt worden, und es haben die Bevollmächtigten der Königlich Sächsischen 
Staatsregierung, der Fürstlich Reuß' schen Staatsregierung älterer Linie und der 
Fürstlich Reuß'schen Staatsregierung jüngerer Linie je eine Ausfertigung des Ver- 
trags sowie des Schlußprotokolls entgegengenommen. 
So geschehen zu Leipzig, am 11. Juli 1911. 
(gez.) v. Meding, Regierungs-Präsident. 
(gez.) Elterich, Ministerialdirektor. 
(gez) v. Hinüber, Staatsminister. 
 
	        
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