Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

(62 der Verordnung.) 
Ort: 
Vermögensanzeige. 
Zum Zwecke der Veranlagung 
de (Name) 
(Stand) 
in (Ort) (Straße Nr.) 
. vom bis 
zur Vermägenssteuer für das — die — Steuerjahr 
I. An steuerbarem Vermögen, einschließlich des mir anzurech- 
nenden Vermögens meiner Haushaltungsangehörigen, nämlich 
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führen, derei d 
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besthe ich) im Sinne bes 9 5° des Vermögenssteuergesetzes 
*) 6 6 des Vermögenssleuergesetzes loutet: — wird abgedruckt —.