Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

8. Höchste Verordnung 
vom 24. Februar 1913, 
die Befreiung vom Aufgebot vor Eheschließungen betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XIX7. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Mir Heinrich der Siebenundzwanzigste, 
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
folgendes: 
Einziger Paragraph. 
Im Falle dringenden Bedürfnisses ist die Fürstliche Landesregierung 
ermächtigt, sofern beide Verlobte Reichsinländer sind, die Befugnis zur Befreiung 
vom Aufgebot auf den Standesbeamten zu übertragen, vor dem die Ehe geschlossen 
werden soll. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit dem Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen. 
Gegeben Neue Burg Greiz, den 24. Februar 1913. 
(1. 8) (60.) Heinrich K#M. 
(gegez.) v. Meding.