8. Höchste Verordnung
vom 24. Februar 1913,
die Befreiung vom Aufgebot vor Eheschließungen betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XIX7. Reuß Aelterer Linie verordnen
Mir Heinrich der Siebenundzwanzigste,
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
folgendes:
Einziger Paragraph.
Im Falle dringenden Bedürfnisses ist die Fürstliche Landesregierung
ermächtigt, sofern beide Verlobte Reichsinländer sind, die Befugnis zur Befreiung
vom Aufgebot auf den Standesbeamten zu übertragen, vor dem die Ehe geschlossen
werden soll.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
mit dem Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen.
Gegeben Neue Burg Greiz, den 24. Februar 1913.
(1. 8) (60.) Heinrich K#M.
(gegez.) v. Meding.