Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Königl.  Censeriptions-Commission.  Vorschrift  pflichtmäßiger  Vorsorge,  damit  alle  und  jede
Cantonisten  ohne  Unterschied  in  den  Conscriptions  Listen  aufgeführt  werden  mögen.

Da  man  die  Erfahrung  gemacht,  daß  schon  Cantonisten  in  den  Conskriptions,  Listen
vergeßen  worden,  weil  deren  Aufnahmen  einzig  auf  Ertracte  der  Taufbücher  gegründet  wurden,
  welche  natürlich  über  Familien  oder  einzelne  Individuen,  die  von  andern  Orten  in  den
besragten  Ort  gezogen,  ebenso  bei  auswärts  gebohrenen  unehelichen  Kindern  keine  Auskunfe
geben  können,  so  wird  andurch  verordnet,  daß  bei  den  Vorbereitungs-Geschäften  zu  den
Jahres-Musterungen  immer  von  den  Orts-Vorständen  neben  den  Ertrakten  der  Taufoücher
auch  die  Familien=  Register,  und  Bürger=  und  Beisizer-Verzeichnisse  auch  Ogegschafts-Tabellen
  durchgegangen  werden  sollen.  Inben  man  überzeugt  ist,  daß  bei  Anwendung  solcher
  Borsorge  und  den  erforderlichen  Famllien-Kenntnißen  der  Orts-Vorsieher  kein  Cantonist
  vergessen  werden  kann,  so  wird  zugleich  angefügt,  daß  hierumer  kein  Fehler  für  die
Zukunft  werde  ungeahndet  gelassen  werden.  Stuttg.  den  2  3.  Jan.  1809.

Königl.  Conferiptions-Commission.

Königl.  Decret  betr.  die  Erweiterung  des  Wirkungs-Kreises  des  Königl.  Ober-Cenfur=Collegiums;
  d.  d.  13.  Jan.  1800.

Se.  Königt.  Maj.  haben  Sich  bewegen  gefunden,  in  Abstcht  auf  das  Cenfur-Wesen
  und  die  Verhälinisse  des  Ober-Censur-Collegii  folgendes  als  Normal  Vorschrift
für  die  Zukunft  festzufezen:

Alles  was  Bucherdruk  und  Nachdruk,  so  wie  die  Verbreicung  von  gedrusten  Schriften
  betrift,  gehört  einzig  und  ausschliehlich  zur  Beurtheilung  des  Königl  Ober-Censur-Collegii,
  in  der  Wirkung,  um  hiezu  nach  seinem  Gurdünken  und  nach  Maaßgabe
  der  gesezlichen  Vorschriften  die  erforderliche  Erlaubniß  zu  ertheilen,  oder  zu  versagen;
  dieses  Censur-Collegium  steht  unter  dem  Polizei-Ministerium  und  hat  sich  allein
an  dasselbe  zu  wenden,  ohne  daß  eine  andere  Behörde  von  allen  dabei  vorkommenden
Gegenständen  oder  Geschäften,  Kennentß  und  Einsicht  zu  nehmen,  oder  dazwischen
zu  treten,  wohl  aber  die  getroffenen  Verfügungen  und  Entscheidungen  des  OberT  Cenfur-Collegi#
  auf  dessen  Verlangen,  in  so  weit  es  in  sein  Ressort  einschlägt,  in  Ausübung
  zu  sezen  verbunden  ist.  Z

b)  Die  Legal-Geld:  Strafe  und  Conftscation  können  nur  als  ordinaire,  an  und  fär  sich
schon  zu  erkennende  Strafe  angesehen  werden,  wenn  ein  Werk  ohne  Erlaubniß  gedrukt,
  nachgedrukt  oder  verbreitet  wird,  welches  alles  vor  dem  Geseze  ganz  einerlei
ist;  wenn  aber  das  ohne  Erlaubniß  gedrukte,  nachgedrukte  oder  verbreitete  Werk  so#
beschaffen  ist,  daß  die  Erlaubniß  zum  Druk  oder  dessen  Ausgabe  nie  ertheilt  worden
wäre,  so  muß  nicht  allein  die  simple  Umgehung  dieser  Erlaubniß,  sondern  auch  das
Verbrechen  der  Publication  zugleich  gestraft  werden.  In  diesem  Falle  hat  das  Ober-Justiz-Collegium
  ersten  Senats  über  die  ferner  zu  erkennende  körperliche  Strafe  des
Buchdrukers,  Buchhändlers  oder  Verlegers  zu  entscheiden,  doch  so,  daß  die  Ansicht
des  Ober-Cenfür-Collegit  im  Punkte  der  Strafwürdigkeit  ohne  weitere  Untersuchung
von  Seite  des  Senats  zu  Grunde  geleget,  und  blos  die  Applikation  der  Strase  von
demselben  bestimmt  werden  soll.