Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Müssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen der Rippen- 
teil des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Probenentnahme verwendet werden 
(§ 4 Abs. 2), so sind aus jeder Probe 14, mithin im ganzen 28 haferkorngroße 
Stückchen auszuschneiden. 
86. 
Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes 
Präparat bei 30- bis höchstens 40 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig 
durchmustert wird. 
Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von 
Fleischproben und Präparaten, nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergrößerungen, bis 
zur völligen Aufklärung fortzusetzen. 
Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu geschehen, 
daß jedes Präparat bei 70-bis 80 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig 
durchmustert wird. 
Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige Stellen, 
deren Natur mit Hilfe des Trichinoskops nicht sicher festzustellen ist, so sind sie mit dem 
Mikroskop nachzuprüfen. 
809. 
Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage mit dem 
Mikroskop nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine 
oder 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahmsweise 
dürfen jedoch an einem Tage bis 45 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete 
Schweine oder 50 Speck= oder 32 sonstige Fleischstücke untersucht werden. 
Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer im allgemeinen 
an einem Tage nicht mehr als 60 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine 
oder 72 Speck= oder 45 sonstige Fleischstücke, ausnahmsweise jedoch bis 75 Schweine 
oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 90 Speck= oder 56 sonstige Fleisch- 
stücke untersucht werden.
	        
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