Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Jugendliche  Personen  (88.  56,  57  des  Strafgesetzbuchs)  sind  von  den  Erwachsenen
abzusondern.

Im  Uebrigen  sind  nach  Thunlichkeit  Untersuchungsgefangene  von  Strafgefangenen,
und  unter  den  Strafgefangenen  die  zu  einfacher  Haft  Verurtheilten  von  den  zu  qualifizirter
Haft  Verurtheilten,  sowie  diese  beide  Gattungen  von  den  Gefängnißsträflingen  zu  scheiden
(vergl.  8.  2).

Untersuchungsgefangene  dürfen  jedenfalls  nur  mit  ihrer  Zustimmung  in  demselben
Raum  mit  Strafgefangenen  verwahrt  werden  (vergl.  §.  116  Abs.  1  der  Strafprozeßordnung).

§.  13.

Die  vorhandenen  Einzelzellen  sind,  soweit  nicht  besondere  Umstände,  insbesondere
der  körperliche  oder  geistige  Zustand  Einzelner  eine  gemeinsame  Verwahrung  nöthig
macht,  vorzugsweise  zu  belegen.

Die  Einzelzellen  sind  in  erster  Linie  zur  Verwahrung  der  Untersuchungsgefangenen
zu  verwenden  (§.  116  Abs.  1  der  Strafprozeßordnung).

Ferner  sind  in  die  Einzelzellen  jugendliche  Personen  nach  vollendetem  sechzehnten
Lebensjahr,  sodann  Gefangene,  von  welchen  ein  nachtheiliger  Einfluß  auf  andere  zu
besorgen  ist  oder  welche  sonst  als  gefährlich  zu  bezeichnen  sind,  endlich  aber  Gefangene
aufzunehmen,  für  welche  nach  ihren  Verhältnissen  die  gemeinschaftliche  Einsperrung  eine
besondere  Härte  enthält.

8.  14.

Die  zu  gemeinschaftlicher  Haft  bestimmten  Zellen  sind,  soweit  dies  die  Raumverhältnisse
  gestatten,  in  der  Regel  mit  mindestens  drei  Personen  zu  belegen.

Bei  Untersuchungsgefangenen  ist  es,  soweit  eine  gemeinschaftliche  Verwahrung
Mehrerer  nicht  umgangen  werden  kann,  durchaus  unstatthaft,  daß  Beschuldigte  mit  ihren
Mitbeschuldigten  zusammen  in  eine  Zelle  gebracht  werden,  vielmehr  sollen  Mitbeschuldigte
in  möglichst  weit  von  einander  entfernten  Räumen  untergebracht  werden.

Ueberhaupt  aber  ist  bei  der  Bestimmung  der  Gefangenen,  welche  eine  Zelle  mit  einander
  theilen  sollen,  auf  den  Grund  der  Haft  sowie  auf  Alter,  Stand  und  Bildung
besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

Von  Gefangenen,  welche  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,
sowie  von  Strafgefangenen,  welche  eine  qualifizirte  Haftstrafe  zu  verbüßen  haben,  sind