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Regierungsblatt
Königreich WMürttemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 14. Mai 1901.
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Inhalt:
Königliche Verordnung, betressend die Ermächtigung der Gemeinde Obertürkheim zu Erhebung einer örtlichen
Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 25. April 1901. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung
der Gesammtgemeinde Untergröningen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom
29. April 1901. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Theilgemeinden Herrlingen und
Weidach zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 2. Mai 1901. — Bekanntmachung
des Justizministeriums, betreffend die Ernennung von Mitgliedern des musikalischen Sachverständigenvereins
für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 27. April 1901. — Bekanntmachung des Ministeriums lder
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die Konzessionsertheilung zum
Bau und Betrieb einer Nebeneisenbahn von Kornthal nach Weissach. Vom 4. Mai 1901. — Bekannt-
machung des Ministeriums des Innern, betreffend den Bestand der Aichämter. Vom 30. April 1901.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Obertürkheim zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchs-
abgabe von Bier. Vom 25. April 1901.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be-
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887,
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg.-