Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
W 6. 
(Ausgegeben am 15. Juni 1915.) 
  
9. Verordnung 
vom 11. Juni 1915 
über die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise. 
giu Grund von § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 
(R-G Bl. S. 860) wird für die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise 
im Firstentum solgendes bestimmt: 
81. 
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlichen 
Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistikt, in Berlin und dem Verband 
Thüringischer Arbeitsnachweise in Jena bis zum 1. Juli 1915 eine Anzeige 
folgenden Inhalts zu erstatten: 
a. Bezeichnung des Arbeitsnachweises, 
b. Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten, 
c. Betriebsstätte, 
d. Name des Geschäftsleiters, 
PC. Fernsprechuummer. 
l. Geschäftsstunden. 
Jede hierin sich ergebende Aenderung, sowie die Eröffnung eines neuen 
Arbeitsnachweises ist binnen 3 Tagen in gleicher Weise anzuzeigen. 
8 2. 
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise, mit Ansnahme der 
Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Büroangestellte, haben jeden 
"
	        
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