Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
8.T 
(Ausgegeben am 20. Juli 1915.) 
  
11. Berordnung 
vom 15. Juli 1915, 
die wilden Kaninchen betreffend. 
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird kraft Höchster Vollmacht folgendes bestimmt: 
1. 
Den Grundbesitzern wird nachgelassen, die auf ihren Grundstücken auftreten- 
den wilden Kaninchen selbst zu erlegen oder zuverlässige sachkundige Personen mit 
ihrer Erlegung zu betrauen. 
2 
Die Grundbesitzer bedürfen jedoch hierzu der Einwilligung der auf ihren 
Grundstücken Jagdberechtigten. 
Handelt es sich um Grundstücke, auf denen die Jagd ruht, so ist die Ein- 
willigung des zuständigen Gemeindevorstandes einzuholen. 
3. 
Wird die Einwilligung vom Jagdberechtigten abgelehnt, so entscheidet für das 
platte Land das Fürstliche Landraksamt, in den Städten der Gemeindevorstand. 
Vor der Entscheidung sind die Jagdberechtigten über die Gründe ihrer Ablehnung 
zu hören. 
4. 
Die unter „3“ genannten Behörden entscheiden auch, wenn die Zuverlässig- 
keit des Grundbesitzers oder einer von ihm mit der Erlegung der Kaninchen betrauten 
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