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11.
.Für den Beistand bei einer Fehlgeburt 3—6 Mkt.
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Bei Zwillingen, Drillingen usw. darf die nach 1, 2 und
3 berechnete Gebühr für das 2., 3. usw. Kind nur um
je ½ erhöht werden,
4. Für die Wiederbelebung eines ohne Lebenszeichen gebo-
renen Kindes 2—4 Mk.
für erfolglose Wiederbelebungsversuche 1—3 Mk.
. Für jeden in der Hebammenordnung vorgeschriebenen und
jeden außerdem verlangten Besuch bei einer Wöchnerin
einschließlich Baden oder Waschen und Wickeln des Kindes
a) bei Tage 0,60 Mk.—1,50 Mk.
b) bei We (thischen 9 Uhr abends und 7 Uhr früh)
das Dop
Für ebunama eines Klystiers oder Ausspülung der
Scheide oder Abnahme des Harnes mittels des Katheters
a) bei Wöchnerinnen und anderen weiblichen Perso-
nen über 12 Jahren 0 Mk.—2,00 Mk.
b) bei Kindern unler 12 Jahren 500 Mk.—1,00 Mk.
Sind mehrerc dieser Hilfsleistungen te inem
und demselben Besuche E“ so darf nur für
eine der volle Satz, für jede der übrigen aber ledig=
lich die Hälfte dieses Gmlses berechnet werden.
Bei Gebärenden sind diese Verrichtungen nicht
besonders zu berechnen.
.Für eine Tagwache außerhalb der Zeit der Geburt (Be-
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such eingeschlossen) —4 Mt.
für eine solche Nachtwache 3—5 Mk.
für eine solche Tag= und Nachtwache 4—8 Mk.
Fur gine Ratserteilung in der Wohnung der b.e
i Tag 0 Mk.—1 Mk.
bei Nacnt das Doppelte.
4. Für die Untersuchung einer schwangeren oder nicht
schwangeren Person 1—2 Mil.
Die bei den Entbindungen und Wochenbesuchen
nolwendigen Untersuchungen werden nicht besonders
berechnet.
Für die Ausstopfung (Tamponade) der Scheide 1—3 Mk.