Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Transporn 11 Atgeorbnete. 
b) für den ersten und zweiten Jerichowschen Kreis.. 1 
6) im Halberstädtischen Bezrr. 1 
den Landgemeinden zusammen. —— 
Artikel 3. 
Damit das Recht zur Wahl und Wählbarkeit in der Ritterschaft vollstän- 
big festgestellt werde, so haben die Landräthe mit Zuziehung der Kreisstände für 
einen jeden Kreis eine Matrikel von sämmtlichen, im Kreise belegenen, ihren Be- 
siter nach dem Gesetze von 27sten März 1824. zu dem Rechte der Standschaft 
befaähigenden Rittergütern sofort anzufertigen, welche durch Unsern Kommissarius 
demnächst dem Staats-Ministerium, und von diesem Uns zur Vollziehung vor- 
zulegen ist. 
In diese Matrikel können jedoch nur aufgenommen werden: 
4) Rittergüter, deren Eigenschaft als solche bereits im Jahre 1805. unbe- 
stritten festgestanden hat; 
2) ein jedes andere, mittelst von Uns vollzogener besonderer Urkunde zu einem 
Rittergute erhobene Gut, welche Auszeichnung Wir jedoch nur solchen 
Gütern gewähren wollen, die als vollständiges Eigenthum besessen wer- 
den, über welche einem andern Dominio die Oberherrlichkeit nicht zuste- 
stehet, und mit deren Besitz die Gerichtsbarkeit mindestens über die auf den 
dazu gehörigen Grundstücken wohnenden Nichterimirten verbunden ist. 
Artikel 4. 
Der Werhh, den slädtischer Grundbesitz und Gewerbe zusammengenom- 
men haben sollen, um die Wählbarkeit zum Landtags-Abgeordneten des Stan- 
des der Städte zu begründen, wird 
1) in den Städten, welche mit Ausschluß des Militairs 10,000 Einwohner 
und darüber haben, auf 10,000 Thaler; 
2) in den Scäddten von 3500 bis 10,000 Einwohner auf 4000 Thaler und 
3) in den Städten unter 3500 Einwohnern auf 2000 Thaler, hiermit fest- 
gesetzt. Der Werth des Gewerbes wird nach dem Betrage des in dem- 
selben steckenden Anlage= und Betriebs-Kapitals berechnet. Sobald die 
Wähler mit dem Wahl-Kommissarius darüber einig sind, dat der Grund- 
besitz und das Gewerbe des Erwählten zusammen den vorstehend bestimm- 
ten Werth haben, ist eine nähere Ausmittelung dieses Werths nicht er- 
forderlich. 
Zu den slädtischen Gewerben gehört weder die Ausübung der Heilkunde, 
noch die Praxis der Justiz-Kommissarien. 9 
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