— 51 —
Transporn 11 Atgeorbnete.
b) für den ersten und zweiten Jerichowschen Kreis.. 1
6) im Halberstädtischen Bezrr. 1
den Landgemeinden zusammen. ——
Artikel 3.
Damit das Recht zur Wahl und Wählbarkeit in der Ritterschaft vollstän-
big festgestellt werde, so haben die Landräthe mit Zuziehung der Kreisstände für
einen jeden Kreis eine Matrikel von sämmtlichen, im Kreise belegenen, ihren Be-
siter nach dem Gesetze von 27sten März 1824. zu dem Rechte der Standschaft
befaähigenden Rittergütern sofort anzufertigen, welche durch Unsern Kommissarius
demnächst dem Staats-Ministerium, und von diesem Uns zur Vollziehung vor-
zulegen ist.
In diese Matrikel können jedoch nur aufgenommen werden:
4) Rittergüter, deren Eigenschaft als solche bereits im Jahre 1805. unbe-
stritten festgestanden hat;
2) ein jedes andere, mittelst von Uns vollzogener besonderer Urkunde zu einem
Rittergute erhobene Gut, welche Auszeichnung Wir jedoch nur solchen
Gütern gewähren wollen, die als vollständiges Eigenthum besessen wer-
den, über welche einem andern Dominio die Oberherrlichkeit nicht zuste-
stehet, und mit deren Besitz die Gerichtsbarkeit mindestens über die auf den
dazu gehörigen Grundstücken wohnenden Nichterimirten verbunden ist.
Artikel 4.
Der Werhh, den slädtischer Grundbesitz und Gewerbe zusammengenom-
men haben sollen, um die Wählbarkeit zum Landtags-Abgeordneten des Stan-
des der Städte zu begründen, wird
1) in den Städten, welche mit Ausschluß des Militairs 10,000 Einwohner
und darüber haben, auf 10,000 Thaler;
2) in den Scäddten von 3500 bis 10,000 Einwohner auf 4000 Thaler und
3) in den Städten unter 3500 Einwohnern auf 2000 Thaler, hiermit fest-
gesetzt. Der Werth des Gewerbes wird nach dem Betrage des in dem-
selben steckenden Anlage= und Betriebs-Kapitals berechnet. Sobald die
Wähler mit dem Wahl-Kommissarius darüber einig sind, dat der Grund-
besitz und das Gewerbe des Erwählten zusammen den vorstehend bestimm-
ten Werth haben, ist eine nähere Ausmittelung dieses Werths nicht er-
forderlich.
Zu den slädtischen Gewerben gehört weder die Ausübung der Heilkunde,
noch die Praxis der Justiz-Kommissarien. 9
rt. 5