Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
„ 1. 
(Ausgegeben am 22. Jannar 1916.) 
  
1. Regierungs-Verordnung 
vom 7. Jannar 1916 
zur weiteren Ergänzung der Regierungs-Verordnung 
vom 17. Juli 1908, die Vorführung mit Kinematographen betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird folgendes bestimmt: 
Alle für die Tageszeitungen, die Anschlagsäulen und den öffentlichen Aus- 
hang bestimuten Ankündigungen der kinematographischen Vorführungen und ferner 
alle Reklamebilder, die in den Schaufenstern der Kinematographen-Theater oder an 
anderen für das Publikum sichtbaren Orten angebracht werden sollen, unterliegen 
der polizeilichen Vor-Zeufur und sind infolgedessen vor der Veröffentlichung dem 
Fürstlichen Landratsamt auf dem platten Land und den Gemeindevorständen in 
den Städten zur Genehmigung vorzulegen. 
Die Unterlassung der Einreichung der Ankündigungen oder der Reklamebilder 
und die Abweichung von dem genehmigten Texte oder von dem genehmigten Bilde 
wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haftstrase bis zu 14 Tagen bestraft. 
Greiz, den 7. Junnar 1916. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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