Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

Zu § 4. 
Wie „tierische Produkte“ sind auch tierische Teile zu behandeln. 
Zu §9 6. 
Unter „Vieh“ (Abs. 1 und Abs. 2) sind alle nutzbaren Haustiere einschlies- 
lich der Hunde, der Katzen und des Geflügels (wie im §8 1 Ubs. 2 des Viehseuchen- 
gesetzes vom 26. Juni 1909) zu verstehen. 
Die Ansnahme vom Einfuhrverbot in Abs. 1 gilt auch für Maulesel. 
Wie „tierische Teile" (Abs. 1) sind auch tierische Erzeugnisse, wie „Milch“ 
(Abs. 1) ist auch Sahne zu behandeln. 
Zu 8 8. 
Neuer Absatz Z: 
Tiere, die nur wegen Verdachts der Einschwärzung beschlagnahmt worden 
sind, müssen in einem besonderen Raume untergebracht und polizeilich beobachtet 
werden. Die Brobachtung dieser Tiere hat jedoch nur so lange zu dauern, bis die 
Erhebungen der Verwaltungsbehörden über die Frage, ob die Sperre durchbrochen 
worden ist, einen vorläufigen Abschluß gefunden haben und bis die amtstierärgtliche 
Untersuchung ergeben hat, ob und unter welchen Bedingungen einc Verwertung der 
Tiere velerinärpolizeilich unbedenklich ist. Je nach dem Ausfall dieser Erhebungen 
ist weiter zu verfahren. 
Zu § 9. 
Es euppfiehlt sich, die Viehregisterführung im ähnlichen Sinne zu regeln, 
wie dies in den preußischen, an Rußland grenzenden Regierungsbezirken, 3. B. unter 
dem 22. September 1915 für den Regierungsbezirk Königsberg (bergl. Veröffent- 
lichungen des Kaiserlichen Gesundheitamtes 1915 S. 704), geschehen ist. 
Wenn die Einführung auch von Viehbüchern für die Tierbesitzer erfolgt, so 
brauchen Viehhändler, die bereits auf Grund landcsrechtlicher, zum Viehseuchengesetz 
17 Ziffer 4) erlassener Vorschriften ein Kontrollbuch führen müssen, für die vor- 
geschriebenen Eintragungen nicht noch ein besonderes Buch zu halten. 
Zu § 12. 
Neuer Absatz 2: 
Auch die gesunden Wiederkäuer eines verdächligen Gehöfts dürfen nicht ge- 
schlachtet, getötet oder weggebracht werden, ehe die Natur der Krankheit festgestellt 
ist. Für die gleiche Zeitdauer ist es verboten, aus solchen Gehöften die Erzeug= 
nisse der Tiere oder giftfangende Sachen, die im Gehöfte sich be finden, insbesondere 
Heu und Stroh, sowie Gegenstände, die mit kranken Tieren in Berührung gekommen 
sind, auszuführen. 
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