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len, damit diese bienach die Dominikal-Fass
sionen nach Vorschrift des G. 7. des Haupt-
steuer-Mandates herstellen, und zur tandes-
Direktion einsenden können, wenn es etwa
srüher unterlassen, oder übersehen worden
wärc. #
§. :5. Daß Vieh und Fahrniß
bei der eidlichen Schäzung niche in Anschlag
gebracht werden dürfen, versteht sich von
selbst. «
Z.26.EbensowenigwikdeseinerErim
nerung beduͤrsen, daß die auf einem Gute
liegende Schulden bei der Schaͤzung niemal
in Anschlag kommen können.
I. 27. ac B. Die vorléufie Beeidi-
gunz besteht aus der iniiativen Er-
mahnung, oder Meineids-Erinne-
rung, und aus dem Akte der Beeidi-
hung selbst.
I. 28. Bei der Meineids= Erinne-
rung sind (neben den bierüber bekannten
gesezlichen Formeln) die zu Beeidigenden:
a) vorzöglich darauf aufinerksam zu ma-
chen, daß, da der Staat seine Bedürfnisse.
durch die allgemeine Steuer decken muß, jede
Erleicheerung im künftigen Steuerbetrage,
welche durch eine zu geringe Schäzung dem
einzelnen Besizer zugehr, den übrigen Be-
sizern ungerechter Weise zu tast fällt, und
daß folglich den partheiischen und gewissen-
losen Schäzleuten deßbalb eine schwere,
für sie unersezliche Verantwortung vor Gott,
ibrem Regenten und Mitmenschen zugeben
. würde; nicht minder ist
b) den zu Beeidigenden unverhalten zulas-
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sen, daß diesenigen unter ihnen, welche einer Be-
stechung, eines Geschenkes, oder einer Gabe, der
Schaäzung wegen, oder sonst einer vorsezlichen
Gefäbrte bei der Schäzung überwiesen werden
würden, dem Kriminal-Prozesse, nach Vor-
schrift der Geseze, obne weiters unterliegen.
#. 29. Die Beeidigung selbst ger
schiebt nach der bier beigefügten Formel:
„Daß wir N. N., erwählte Schaͤzleute,
„das Gut (Grundstück, Haus 2c.), worüber
„wir obrigkeitlich befragt worden, in dem
„Sinne der erhaltenen Vorschrift und In-
„struktion, nach unserm besten Wissen und
„Willen, redlich und aufrichtig, gerade um
„den Werth, wie wir solchen als wahr er-
„kennen, abschäzen, und gedachten Wertb
„weder aus Abneigung, Haß und Furcht,
„noch wegen tiebe, Freundschaft, Geschenk,
„oder sonst eignen Ruzens willen, gegen
„Wissen und Gewissen höher, oder geringer
„angeben — schwören wir einen körperlichen
„Eid, so wahr 2c.“
§. 30. Wenn die Schezleute auf diese
Weise gehörig instruirt und beeidiget sind,
so wird sogleich zur Aufnahme ihrer
Scháäzungen geschritten.
K. 31. Dieser Abt ist äusserst einsach, und
bestebt nur darin, daß die von den Schäz-
leuten ausgesprochene Schäzungs-Summe
bei jedem einzelnen Gute, walzenden Stäcke,
Hause rc. in der gehörigen Kolumne des
Häuser und Rustikal-Katasters (nach Vor-
schrift der dem Edikre §. 17. Lub Nro. V.
beigelegten Instruktion) in Zisern eingetragen
werde. «