Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird in Abänderung des § 3 der Regierungsverordnung vom 26. März 1903, 
die Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend (Gesetzsammlung Seite 
43), in der Fassung vom 9. August 1910 (Gesetzsammlung Seite 111) verordnet, 
was folgt: 
Der 8 3 der gedachten Verordnung erhält mit Wirkung vom 1. Dezember 
ds. Je. ab folgende Fassung: 
83 
Beschau durch Loienseischbeschauer und Tierärzte, sofern letztere die allge- 
meine Beschau übernehmen. 
a. Für die Beschau vor und nach de „Schlachten zusammen beträgt die 
ung der Beschauer 
ergut 
1. für ein Rid 0 1.75 
2. „ „ Kalb 0,65 0,60 
3. „ „ Schaf 0,65 0,60 
4. „, „Schwein 
ohne Trichinenschau 1.10 1,00 
mit Trichinenschau 1,55 1,50 
5 " eine Bicge 55 5% 
nen Hun 
46 ache e gelten 45%4 bei ——–x ohne — Lebend- 
beschau. 
b. Für die Wiederholung der Lbembeschan oder für letztere allein ohne 
nachfolgende Fleischbeschau beträgt? ie 
*5 
ark 
Verglliung der Beschauer 
Mark 
1. für ein Rind wr 0.40 
2. „ „ Kalb 0.35 0.30 
3. „Schaf 0,35 0,30 
4.„ „ Schwein 0,35 0,30 
5. „, eine Ziege 3 83 
6. „einen 
0,30 
e) Für die Ausstellung eines nicht unentgeltlich zu ui Zeugnisses 
beträgt die Gebühr 50 o. ig. 
Greiz, den 15. November 
Fürstlich Reuß- HPloushe Landesregierung.
	        
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