Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
.G 7. 
(Ausgegeben am 18. August 1917.) 
  
22. Regierungs Verordnung 
vom 20. Juli 1917, 
die Zwangsvollstreckung wegen der auf Grund des Gesetzes vom 13. 
April 1917 über Erhebung eines Zuschlags zur Reichserbschaftssteuer 
zu entrichtenden Abgaben im Verwaltungswege betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird auf Grund von § 7 des Gesetzes vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung 
der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden (Gesetzsammlung 
Seite 147) folgendes bestimmt: 
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der auf Grund 
des Gesetzes vom 13. April 1917, betreffend Erhebung eines Zuschlags zur Reichs- 
erbschaftesteuer (Gesetzsammlung Seite 13), zu entrichtenden Abgaben ist der Vor- 
stand der Fürstlichen Landeskasse in Greiz. 
Greiz, am 20. Juli 1917. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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