Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
„ 9. 
(Ausgegeben am 18. September 1917.) 
  
25. N 1 MXMWM! 4 NM## 
vom 4. September 1917, 
den privaten, gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht betreffend. 
In Ansführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers 
vom 2. vor. Mts. über den privaten, gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht 
(Reichs-Gesetzbl. S. 683) wird hiermit folgendes bestimmt: 
1. 
Behörde im Sinne des § 1 Absatz 1 der Bekanntmachung ist das Land- 
ratsamt für das platte Land, der Gemeindevorstand für die Städte. 
2. 
Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder unter Bedingungen 
erteilt oder zurückgenommen wird, kann bei der Fürstlichen Landesregierung durch 
das Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. 
Die Beschwerde ist binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen, von der 
Zustellung des Bescheids ab gerechnet, zu erheben. Sie hat aufschiebende Wirkung. 
Die Entscheidung der Fürstlichen Landesregierung ist endgültig. 
Greiz, den 4. September 1917. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V 
Dr. Hanitsch.
	        
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