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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Älterer Linie.
10.
(Ausgegeben am 17. November 1917.)
29. Regierungs-Verordnung
vom 12. November 1917,
betreffend die Aenderung der Deutschen Arzneitaxe.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
unter Bezugnahme auf die Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, die Ein-
führung einer einheitlichen Deutschen Arzneitaxe betreffend (Gesetzsammlung Seite
26), auf Grund des § 80 Absatz 1 der Gewerbe-Ordnung bestimmt:
Der vom Reichskanzler auf Grund der ihm vom Bundesrat er-
teilten Ermächtigung erlassenc dritte Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe
1917 tritt für das Fürstentum mit Wirkung vom 1. November 1917 in Kraft.
Der erste Nachtrag zur Deutschen Arzueitaxe 1917 — Regierungs-
Verordnung vom 8. Juni 1917, Gesetzsammlung Seite 34 — ist vom
1. dieses Monats ab außer Kraft gesetzt.
Der dritte Nachtrag ist im Verlage der Weidmanu'schen Buchhandlung in
Berlin S8W. 68, Zimmerstraße 94, erschienen. Er erscheint auch zugleich im Buch-
handel zum Preise von 60 Pfg. für das Stück.
Greiz, den 12. November 1917
Fürstlich Reuß- Plauisce „Landesregierung.
30. „MNeqerungs Verorpnung
15. November 1917,
enthaltend Crhühmg * den Feisbescmen zu gewährenden
Vergütung.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
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