Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Zur Ausführung dieser Ordnung wird Höchstem Befehle gemäß das Fürst- 
liche Konsistorium die erforderlichen Anordnungen treffen. 
Greiz, den 22. Juli 1918. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Konfistorium. 
J. V. 
Cammann. 
Ordnung * 
für den Landeskirchenvorstand der evangelisch-lutherischen Kirche 
im Fürstentum Reuß ält. Linie. 
81. 
Der Landeskirchenvorstand ist die Vertretung der Gesamtheit der evangelisch- 
lutherischen Kirchengemeinden im Fürstentum. 
Das Fürstliche Konsistorium wird ihn über bestimmte Gegenstände der Ver- 
waltung der evangelisch-lutherischen Landeskirche gutachtlich hören und jährlich 
mindestens einmal zusammenrufen. 
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82. 
Der Landeskirchenvorstand besteht aus 12 Mitgliedern, 5 Geistlichen und 
7 Laien, nämlich 3 Mitgliedern, 2 Geistlichen und einem Laien der Landeskirche, 
die der Inhaber der Kirchengewalt beruft und aus 9 Mitgliedern, 3 Geistlichen 
und 6 Laien, die nach der Vorschrift des § 4 gewäöhlt werden. 
83. 
lirch Jedes Mitglied des Landeskirchenvorstandes ist Vertreter der ganzen Landes- 
rche 
8 4. 
Die Wahl der 9 zu wählenden Mitglieder erfolgt in 2 Wahlbezirken, deren 
erster die Städte Greiz und Zeulenroda, der zweite die übrigen Parochien des 
Landes umfaßt. 
Der erste Wahlbezirk wählt einen Geistlichen und 3 Laien, der zweite wählt 
2 Geistliche und 3 Laien. 
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Kirchengemeindevorstände. 
Wählbar sind die unwiderruflich angestellten Geistlichen der Landeskirche 
und alle Glieder der Landeskirche, die in den Kirchengemeindevorstand gewählt 
werden können. Die Wahlen werden vollzogen in besonderen Sitzungen der Kirch- 
gemeindevorstände, die das Fürstliche Konsistorium anerdnet. Die örtliche Leitung 
der Wahlen liegt in den Händen der Vorsitzendcu der Kirchengemeindevorstände, 
die Feststellung des Wahlergebnisses für jeden Wahlbezirk in den Händen des Fürst- 
lichen Ephorats. 
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