Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Sellten mehr als zwei Kandidaten die meisten Seimmen gleichmähig erbalten haben, 
so bestimmt das Loos diejenlgen beiden unter lhnen, welche in dle engere Wahl übergehen 
sollen. Auch bei dieser Wahl enescheider absolure Mehrheic, so daß bel Stimmengleichbelt 
die Wahl wiederbole werden muß. 
Art. 96. 
Die Wahl in den Gemeindevorstand kann nur aus erlstigen Gründen abgelehne wer- 
den, worüber zunächst der Gemeinderath und dann die Regierung endgültig enescheidet. 
Art. 97. 
Werden dem Gemeindevorstande Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher beigegeben, so sind 
diese ebensalls durch sämmtllche Stimmberechtigte zu wählen, jedoch in der Weise, daß, 
wenn mehrere für verschiedene Bezieke angestelle werden, jseder Bezirk einen Vorsteher fuͤr 
sich waͤhlt, ohne auf Buͤrger des Bezirkes selbst beschränkt zu sein. Derjenige ist als ge- 
waͤhlt an zusehen, welcher in der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat (relative Stim- 
menmehrheit). Die Gemeinde- oder Belirks-Vorsteher werden auf drel Jobre gewählt. — 
Die Leutung dieser Wahl bat der Gemeindevorstand. Die Wöblbarkeir und Verpfllcheung. 
zur Annahme der Wabt richter sich nach den Vorschriften in den Act. 71 und 81. 
Art. 98 
Den Rechmingssährer wählt der Gemeindrrath nach absoluter Seimmenmehrbeic. Dem 
Gemelndevotstande stehe das Reche zu, Vorschläge zur Besetzung dieser Seellen zu machen. 
Die Wahl erfolge auf mindestens drei Jahre. Eine Anstellung auf Lebenszeit ist ge. 
stauer. Bei der Wahl des Rechnungsführers muß auf, binreichende Sicherheit gelehen 
werden. 
Art. 99. 
Oas Oiener-Personal stell# der Gemeindevorstand nach vorherlgem Benehmen mit dem 
Gemeinderathe auf Kündigung an. Eine Ausiellung auf Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen, 
kann jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinderathes erfolgen. 
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zweim-Stamm-heverschessivird—?lrt69stncec2—-unddquieuckiPtksonahmüs- 
sen nicht nothwendig Gemeindrangehörige sein. 
rt. 101. 
In allen Faͤllen, auch wenn Beschwerden gegen die Wahl nicht angebracht sind, muͤs- 
sen die Wahsakten der Regierung zur Einsicht zugesendet werden. Findet diese weseniliche 
Abweichungen von den gesehlichen Ersordernissen, so kann sie ummer Angabe von Gründen 
eine neue Waßl vorschreiben. Gegen einen solchen Beschluß kann lanerhalb zehn Tagen 
Berufung an das S#taareministerium eingewendet werden. 
Art. 102. . 
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