Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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beigegebenen Abgeorbneten des Gemeinberathes jederzelt auf Verlangen die das Rechnungs- 
wesen betreffenden Akten, Bücher und sonstigen Papiere zur Einsicht vorjulegen, sowie son - 
stige begehrte Auskunst zu ertheilen und die Kasse zuc Prüfung zu öffnen. 
Im Uebeigen dienen ihm die empfangenen besonderen Instruktionen zur Nachachtung. 
rt. 121. 
Der Schriftfuͤhrer hat die Schrist- und Aktenfuͤhrung, sowie die ihm sonlt überwiese- 
nen Expeditionsgeschaͤfte bei dem Vorstande nach dessen Anleitung zu besorgen. Er ist auf 
die Richtigkeit seiner Niederschriften zu verpflichten. 
rt. 122. 
Der Buͤrgermeister, der Rechnungsfuͤhrer und ber Schriftfuͤhrer, sowle das Dienerper · 
sonal haben Anspruch auf elne den Verhältnissen der Gemeinde entsprechende Besoldung, de- 
ren Feststellung dem Gemeinderratbe, bezüglich der Gemeindcversammlung, gusteht. Sollee 
diese Feststellung niche oder unverhälmmißmäßig bewirkt werden, so kann die Regierung selche 
vornehmen, bezüglich berichtigen. 
Den Gemeinde= oder Bezieks-Vorstehern Kehn ein solcher Auspruch nicht zu; boch bleibt 
den Gemeinden, in welchen von denselben umsänglichere Leistungen verlange werden, überlas- 
sen, denselben angemessene Vergütung dasüc zu verwilligen. 
. Geschäsesgang bei den Gemeindebehörden. 
aa. Dei dem Gemeinderakhe. 
Art. 123. 
Der Gemelnderath waͤhlt jaͤhrllch elnen Worsitenden und einen Stellvertreter. — Er 
versammelt sich, so ost es seine Geschaͤste ersordern. 
Art. 124. 
Die Zusammenberusung des Gemeinderathes geschieht durch den Vorsitzenden. Sie 
muß ersolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglicder desselben oder, wo deren weniger 
als zwoͤlf vorhanden sind, von mindestens drei derselben, oder vom Gemeindevorstande ge- 
sordert wird. 
. 125. . 
Der Vorstaud muß zu allen Versammlungen des Gemeinderathes eingeladen werden. 
Lebterer kann verlangen, daß der Worstand anwesend sei. Die Gemeinde= oder Bezirks- 
Vorskeher werden ebenfalls zur Sibung eingeladen. 
rt. 126. 
Die Aet und Weise der Zusammenberufung wird ein fuͤr allemal vom Gemeinderathe 
festgestellt. Mit Ausnahme dringender Fälle ersolge diese mindestens zwei Tage vorher; 16 
können aber auch regelmäßige Sicungstage festgestelle werden. «
	        
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