Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Art. 140. 
Wo Leistungen zu gewissen Zwecken, die an sich als Gemeindezwecke zu betrachten sind, 
zeliher nur gewissen Klassen von Gemeindegliedern, oder Einzelnen auf Grund spegiellen 
Rechtstitels obgelegen haben, da hac es auch sernerhin bel dieser Verpflicheung zu bewen- 
den. Ebenso Und alle Leistungen, die nur den Vortheil einzelner Klassen oder mehrerer der- 
selben bezwecken, von diesen allein zu bestreiten. 
Art. 141. 
Können Gemeindebedürfnisse durch den Abwurf des Gemeindevermoͤgens, aus den fuͤr 
besondere Elnrichtungen vorhandenen Selstungen und Fonds oder aus anderen regelmähigen 
Einnahmequellen oder durch die besonderen Leistungsverpflichtungen Elnzelner nicht gedeckt 
werden, so fsind dieselben, wenn sie zu Ecreichung des Gemeindezweckes als nothwendig an- 
gesehen werden müssen, durch Gemeindeleistungen aufzubringen. 
Art. 142. 
Die Ausnohme neuer Schulden zur Befrirdigung von Gemeindebedürfnissen ist ansiatt 
der Aufbringung durch Gemeindeanlagen nur in auherordemlichen, besonders dringenden 
Fällen gestartect und es muß zugleich elne Verzins- und Tilgungs-Rente sestgestellt werden, 
welche letztere mindestens Ein Projent des or Kaplrals zu berragen har. 
Art. 
Für Gemeindeschulden und überhaupe süc 5½3. Verbindlichkeiten der Gemeinde hastet 
zunaͤchst das Gemeindevermoͤgen, welches nach Art. 138. und 139. deren Benutung 
unterworsen ist, und bei Unzulänglichkeic desselben hasten diejenigen, welche zu den Gemein- 
delasten beizucragen schuldig sind, nach Verhälmiß ihrer Beitcagspflicht um einzelnen JFolle. 
Der Gläubiger ist berechtigt, die Einziehung bestehender Narural-Rutzungen, sowie die Aus- 
aeiht und Beitceibung von Gemeindranlagen zum Zwecke der Tilgung seiner Forderung 
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* iintretende Oemeindemicgliedrr sind zur Verzinlung und Tilgung der bei ihrem Ein. 
rritte schon vorhandenen Schulden ebensalls beijutcagen verbunden, wogegen den ausscheiden- 
den Gemeindemitgliedern die Gewährung einer Absindung sücr die bei ihrem Auscricte vor- 
bandenen Gemeindeschulden nicht obliege. 
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Ersüllung eigener Verpflichtungen, sen- 
dern ledigli.h suͤr einzelue Gemelndeangebörige oder einzelne Klosten derlelden bewirkt wor- 
den sind, ʒ. B. bei der Abloͤsung grundheerlicher Lasten durch die Gememoe für die Pflich · 
tigen, bei Projekfüprung der Gemeinde für einjelne Einwohnerklassen u. 7. w, hasien nur 
auf den Bekheiligten und sind andere oder neu eintrctende Gemeindeglieder nur dann zur 
Verzlusung und Tilgung dieser Schulden örizurragen verpflickter, wenn dieselben als NReches- 
nachsolger der Betheiligten zu betrachten oder in die beteessende Klasse eingetreten tind.
	        
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