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zusordern oder Beaustragte zur Pruͤsung an Ort und Stelle zu senden und vorgekommene
Geletzwidrigkeiten und Veruachlässigungen ln Ecoͤrterung zu ziehen.
rt. 173.
Die Reglerung hat das Recht, Mitglieder des Gemelndevorstandes, welche ihre Pflichten
verleten, mit Ordnungsstrasen bis zu 12 -* 4u belegen.
Art. ·
Wenn der Gemelnderath, bezuͤglich dle Geemehdenerommen sich weigere, gesetlich
nothwendige Ausgaben der Gemeinde zu genehmigen, so ist die Regierung ermächtigt, die-
selben von Am:swegen in den Voranschlag einzutragen oder die auperordenlliche Aufbring-
ung anordnen und vollziehen zu lossen.
Wied Seitens der Gemeinde dle Voraussetzung der geseblichen Nothwendigkeit der
Ausgabe bestritren, so bleibe ihr gegen die Entscheidung der Regierung die Berusung an das
Staatsministerium vorbehalten.
Verweigert der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, in den ihm oder
ihr überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu sassen, so ist die Reglerung auf vorherge-
gangene Androßung berechtigt, anstatt dessetben oder derselben Enescheidung zu ertheilen, wel-
che glelche Wirksamkele hat, als wire sse von dem Gemeinderathe oder der Gemeindever-
sammlung selbst ausgegangen.
Art. 175.
Gegen Enischeidungen der Regierung, wenn solche nicht vom Sesetze als endguͤltig be-
zeichnet siud, findet Berufung an das Staats- Miaisterium Statt.
Art. 176.
Die Oberaussicht des Seaats umsaße die Verwaltung der Gemeindcangelegenbelten über-
boupf, Außer den zu ertheilenden Enescheidungen auf eingehende Verufungen gebören bler-
her insbesondere folgende Faͤlle:
1) Orts-Statuten, Qrts· Besehe (Art. 14.) beduͤrfen zu ihrem Erlasse der vorhergehenden
Beskätigung der Staarsregierung. Diese Bestätigung dars nur aus bestimmten der
Enescheidung beizusügenden Gründen verfagt werden.
2) Die Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben kann nur nach eingebolter Geneb-
migung der Scaatereglerung erfolgen (Arc. 140.)
3) Bei wiederholmer oder grober flichtverletzung kann die Staat#regierung die Mitglie-
der des Gemeindevorstandes auf Zeic oder gänzlich ihrrr Dienltverrichcungen eneheben.
4) Werden von einer Gemeinde die gesehlich norhwendigen Waohlen verweigert, fo kann
die Staatsregierung eine provisorische Verwaltung der Grmeindeangelegenheiten an-
ordnen.
5) Die Bildung neuer und die Abänderung bestebender Gemeinde-Verbände und Bezleke
bedarf der Genebmigung der Stoatsregierung. (Art. 7.)
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