Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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8. 15. 
Das Kataster als Grundlage der Stenererheburg. 
Das Kataster ist die alleluige Grundlage der Steuererhebnug und es darf einem 
Mrundstuͤckobesihßer die Steuer von seinen Grundstuͤcken nur nach Angabe der darauf geleg. 
ten Steuereinheiten angesonnen werden, wie sie in dem Kataster oder in dessen Nachtrag 
angegeben sind. 
Erhoͤhungen oder Verminderungen der Kakasteransähe können. nur in Folge eingetrete- 
ner und durch die Behörde gehörig erörterter Verändecungen der Steuerobjekte vorgenom. 
men werden und bedürsen der Genehmigung der S-caaksregierung. 
. 46. 
Eintrag der Steuereinheilen in das Kataster. 
Für jeden- Flurbezirk ist ein Flurbuch, eln Bonitirungs. und Abschähungsregister und 
ein Kataster aufzustellen. Das Eestere umfaoft alle im Flurbezirke vorkommenden Grund- 
stücke überhaupt, das Bonitirungs-Register ist für dle fruch#ragenden tiegenden Gründe, das 
Abschäábungs-Register für Gebäude und andere Llegenschaften; wesche keine Fruchr tragen, 
stimmc. · 
s·17«. 
Flucht-ch- 
Das Flurbuch als Grundlage des Katasters muß die einzelnen Grundstuͤcke oder Par- 
zellen mit ihren Besitzern nach der Reihenfolge ihrer natürlichen Lage, nebst Augabe des 
Flächengehalts und der Kulturart enchalten. 
. 1 
Das Nähere wegen Aufnahme und Einschätung der Orundstäcke, sewie wegen Aus- 
arbeitung der Flurbücher, der Einschähungsregister und des Katosters wird im Verord- 
nungswege besonders bestimmr. 
III. Abschnitt. 
Steuererhebung. 
s. 19. 
Ortssleuereinnehmer. 
Dle dermaligen Ortssteuereinnehmer bleiben bis auf Welteres in ihrer blöherlsen 
Wirklamkeit und haben nach den ibnen durch die Lokalbebörden unter Aussiche des betreffen- 
den Sreuerdirektoriums zuzuferligenden Heberegistern die neue Grundsteuer einzunehmen und 
abzuliefern.
	        
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