Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie 
und des ganzen Stammes Aeltester regierender Furst Reuß, Graf 
und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
verordnen zu Ausführung des Gesetzes vom heuelgen Tage die fosortige Regulirung der 
Grundsteuer betreffend in Uebereintimmung mit dem konstitulrenden Landeage Folgendes: 
1. 
Gencralcommission. 
Zu Leitung der Ermlttelung, Bonicirung, Abschäbung und Kakastrirung des gesammten 
steuerbarrn Grundbesices wird elne 
Generalkommissson. 
niedergesetzt. 
2. 
Die Generalkommisston soll aus drel sochkundigen Mutgliedrre besteben, denen die u- 
ehigen Prokokollfübrer belgegeben werden. - 
3. 
Die Generalcommission hat für die Abschätung der Felder, Wiesen, Gärten, Waldun- 
gen, Teiche und übechaupt aller nuhbaren. Erdflächen eine allgemeine Classisication zu ermit- 
teln und auszustellen, nach der alle im Lande vorkommenden Bodenarten, je nach ihrer ver- 
schiedenen Güte und Ertragssähigkelt in eine Reihe von Classen elngereiher werden. Für 
elne jede Classe ist ein durch öconomische Berechnung nach Beschaffenheie der Bodengattung 
und der Ertragssähigkeit zu ermitlelnder genereller Werth im Voraus sestzusetzen, se daß 
die Stellung eines Grundstücks in die eine oder in die andere Classe zugleich den Werth 
desselben im Allgemeinen ausfpricht. 
4. 
Nicht minder har sie die Abschöbung der Gebäude, welche (beils nach dem wirklichen 
oder möglichen Mfeth#inse, theils nach der Oberfläche des Bodens, den sie einnehmen, zu 
bewleken ist, zu leiten und festzustellen. 
5. 
Spectalcommsssion. 
Die specielle Abschähung der in jedem Flurbezirke gelegenen Grundstücke und Gebsue 
erfolgee durch 
Specialcommissienen
	        
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