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Ge etzn mlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 107.
1) Verordnung, die Ausfl#hrung elulger im Staatögmurdgesetze enthaltenen Bestimmungen betr.
Nachdem das mie dem konfkleufrenden Landtiage vereinbarrte Statsgrundgeseh zur
Hoblikarlon gebracht worden ist, und es nunmehr darauf ankomme, dosselbe in das Leben
treten zu lassen, so machen wir zunädchst darouf aufmerksam, daß in demselben mehrere
Bestimmungen enthalten sind, welche, nur lm Grundsatze ausgesprochen, noch besondere ge-
sebliche Vorschristen und Elnrlchtungen voraussetzen, bevor sie zur unberingeen Ausführung
kommen können.
Außer denjensgen Sabungen, welchen glelch in dem Landesgrundgesetze selbst beigefüger
worden ist, daß das Nähere durch Gesetz werde sestgestellt werden, gehören hierber nach-
solgende Bestimmungen.
. 20.
Dle börgerliche Gültigkelt der Ehe ist nur von der Wollziehung des Ciollaktes ab-
bänglg, die kirchliche Trauung kann vur nach Vollziehung des Clollaktes statehaden.
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behärden geführr.
27.
JTür den Uncerricht in Wolksschulen und nirdern Gewerbschulen wird keln Schulgeld
bezohle. 4
Unbemletekten solt auf allen össemlechen Unterrichtsanstalcen freler Unkerricht gewährt
werden.
37
Ohne En#schädigurg find aufgehoben:
1) die Patrimeniakgerichtsbarkelt und die grun herrliche Polizei
. mic.
Mkstcstude.klsynstlsdo.