Handlung
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dem Dritten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Fällt dem Be-
amten nur Fahrlässigkeit zur Last, so
kann er nur dann in Anspruch ge-
nommen werden, wenn der Verletzte
nicht auf andere Weise Ersatz zu er-
langen vermag.
Verletzt ein Beamter bei dem Ur-
teil in einer Rechtssache seine Amts-
pflicht, so ist er für den daraus ent-
stehenden Schaden nur dann verant-
wortlich, wenn die Pflichtverletzung
mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden
öffentlichen Strafe bedroht ist. Auf
eine pflichtwidrige Verweigerung oder
Verzögerung der Ausübung des Amtes
findet diese Vorschrift keine Anwen-
dung.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden
durch Gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden.
Sind für den aus einer unerlaubten
H. entstehenden Schaden mehrere
neben einander verantwortlich, so
haften sie, vorbehaltlich der Vor-
schrift des § 835 Abs. 3, als Ge-
samtschuldner.
Ist neben demjenigen, welcher nach
den §8§ 831, 832 zum Ersatze des
von einem anderen verursachten
Schadens verpflichtet ist, auch der
andere für den Schaden verantwort-
lich, so ist in ihrem Verhältnisse zu
einander der andere allein, im Falle
des § 829 der Aussichtspflichtige
allein verpflichtet.
Ist neben demjenigen, welcher nach
den §§ 833—838 zum Ersatze des
Schadens verpflichtet ist, ein Dritter
für den Schaden verantwortlich, so
ist in ihrem Verhältnisse zu einander
der Dritte allein verpflichtet.
Ist ein Beamter, der vermöge seiner
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Amtspflicht einen anderen zur Ge-
schäftsführung für einen Dritten zu
bestellen oder eine solche Geschäfts-
führung zu beaufsichtigen oder durch
Genehmigung von Rechtsgeschäften
bei ihr mitzuwirken hat, wegen Ver-
letzung dieser Pflichten neben dem
anderen für den von diesem verur-
sachten Schaden verantwortlich, so ist
in ihrem Verhältnisse zu einander der
andere allein verpflichtet.
Die Verpflichtung zum Schadens-
ersatze wegen einer gegen die Person
gerichteten unerlaubten H. erstreckt
sich auf die Nachteile, welche die H.
für den Erwerb oder das Fort-
kommen des Verletzten herbeiführt.
Wird infolge einer Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit die Er-
werbsfähigkeit des Verletzten aufge-
hoben oder gemindert oder tritt eine
Vermehrung seiner Bedürfnisse ein,
so ist dem Verletzten durch Ent-
richtung einer Geldrente Schadens-
ersatz zu leisten.
Auf die Rente finden die Vor-
schriften des § 760 Anwendung. Ob,
in welcher Art und für welchen Be-
trag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu
leisten hat, bestimmt sich nach den
Umständen.
Statt der Rente kann der Ver-
letzte eine Abfindung in Kapital ver-
langen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
Der Anspruch wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß ein anderer dem
Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
844, 845.
Im Falle der Tötung hat der Ersatz-
pflichtige die Kosten der Beerdigung
demjenigen zu ersetzen, welchem die
Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu
tragen.
Stand der Getötete zur Zeit der
Verletzung zu einem Dritten in