*
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 108.
Verordnung,
die Einse Sung der Generalkacasterkomm''sson betreffend.
In Gemähheit der höchsten Ausführungsverordnung zu dem Gesetze wegen Regulirung
der Grundstener vom 20. März dieses Jahres ist nunmehr auf Besehl und mie Genehmig-
ung Sr. Durchlauche des Fürsten die zu Leltung der Ermittelung, Bonitlrung, Ab-
schäbung und Katastrirung des gesammern steuerbaren Grundbesiges in Aussicht genommene
Generalskomm'i'sson
nledergesezt und es sind zu Mitglledern derselben ernannt worden:
der Grohhersoglich Sachsen-Weimarische Seeuerkommissar Herr Gottbelf
Ferdinand Schmleder von Weimar,
der Obergerichesadvokat Herr Friedrich Wilhelm Schneiber van hier,
der Königlich Sächsische Steuerkondukceuc Herr Gustav von Fromberg aus
Nachdem dieselben zu den inen übereragenen kommlssarischen Geschäfien förmlich ver-
pflichtee und eingewlesen worden sind, so wlrd solches blermit ösfentllch bekannt gemacht, und
es werden die Behörden, wie die Staatsangehörigen uncer Bezugnahme auf die elngangs-
gedachte Ausführungsverordnung s5. 10 fl. aufgesordert, in dem Geschäftsoerkehre mit der
Generalkommission den gesetzlichen Bestimmungen überall gehörig nachzukommen und diele
in allen zu Ausführung oder Förderung #hres Geschäfts dieulichen Beziehungen gebührend
zu unterstützen.
Für die Wirksamkele der Generalkommisston ist in Gemäßhele §. 9 der Aussübrungs=
Ausgegeben den 24. August 1850. 25