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Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 109.
1. Bekanntmachung,
die binslchtlich der Außerkurosetzung des Paplergeldes getroffene
Vereinbarung betr.
Um die Uebelstände zu beselelgen, welsche für die Angehörlgen verschledener Staacen ent-
stehen, wenn ausgegebenes Papiergeld ohne Festsehung einer geräumigen Frist und ohne eine
in weiter Ausdehnung ersolgende öffenliche Bekanm#machung dieses Termins außer Kurs
gesect wird, haben sich die auf Grund des Vertrags oom 26. Mal vor. Is. verbündeten
Regierungen von Preußen, Baden, Grohbersogihum Hessen, Braunschweig, Mecklenburg-
Schwerln, Nassan, Sachsen-Weimar und Elsenoch, Sachsen.Melningen, Sachsen-Koburg-
Gotha, Sachsen-Allenburg, Oldenburg, Anhalt-Dessau und Köchen, Anhalt, Bernburg,
Schwargburg. Sonderehausen, Schwarzburg. Rudolstade, Reuß älterer und jüngerer Linie,
Lippe-Schaumburg, Lippe, Waloeck, Lübeck, Bremen und Hamburg zusolge eines in der
10 Sihung des pco (sorischen Fürstenkollegiums gesaßlen einhelligen Beschlusses wechselsei-
tig verpflichtet:
eine Außerkucssetzung des von lösen aussrgebenen Paplergeldes nicht anders eln-
treken zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfeist von mindestens vler Wochen
Kestgeset und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablauf sowohl im eignen Staoce
össentlich bekonne gemacht als auch den übrigen verbündeten Regierungen behuss
der Verkündigung in ihren Staaten amrlich nocifihirt worden ist.
Dieser Beschluß wird Hiermit umer dem Bemerken zur öffentlichen Kenmtnih gebrocht,
daß vadurch die #m §. 12, des Gesebes vom 27. Märj 1649 getrofsene Bestimmung we-
#4X# sgegeben den 19. Februar 1851. 16