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gen Anberaumung elner Präklustofrist von mindrsteus sechs Monaten sür dereinstige Eln-
lösuns der bierländlschen Kafsenscheine nicht sür außer Krast geset zu achten ist.
Gero, am 26. August 1850.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
2. Verordnung,
die Joll- und Steuersätze vom ausländischen Zucker und Sprup und vom
inländischen Rübenzucker betr.
In Ueberelnstlmmung mit den übrigen Scaaten bes Zollverelns wird hierdurch in Be-
ziehung auf die Sähe der vom ausländ'schen Zucker und Sprup und vom inländischen Rü-
benzucker nach den bestehenden Verträgen zu erhebenden Steuer mir höchster Genehmigung
Sr. Durchlaucht des Fürsten Folgendes bierdurch verordnet:
1.
Die durch die Bekanntmachungen der ehemaligen Fiustlichen gemeinschafelichen Landes-
regierung vom 10. Juli 1844 (gem. Gesetzlammlung Bo. VI. Seite 33 flgd.) und vem
27. Juml 1846 (Bd. VIIl. der Gesetzsommlung S. 89) normirten Eingange- Zell-Säße
vom auelöndischen Zucker und Sprup werden auch für den Ze##raum vom 1. Seplember
1850 bis Ende August 1853 sorterhoben.
2.
Ec bleibt auch für dieselbe Periede dirjenige Steuer vom inländischen Rübenzucker —
3 Sgr. vom Zoll-Centner der zur Zuckerbereitung bestimiten rohen Rüben — wie sie durch
dle unter 1 zulebt bezeichnere Regierungebekimmmachung frstgestellr worden ist, ebensalls un-
verändert.
Gera, am 31. August 1850.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.