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d) Handlungsdienern auf besondern Antrag ihrer Prinzipale, am Wohnorte der
Letzteren.
(. 3.
Ehefrauen und Klndern, welche mit ihren Ehegatten und Eltern, sowie Dlenstboten,
welche mie ihren Herrschaften reisen, werden durch dle Paßkarten der Letztern legitlmirt.
5. 4.
Dle Paßkarten bleiben allen Denjenlgen versage:
a) welche nach den bestehenden Gesetzen auch bel Reisen im Inlande paßpfllch-
tig sind, jedenfalls Handwerkogelellen und Gewerbegehilsen;
b) den Dienstbocen und Arbeitsuchenden aller Arcz
0) denen, welche eln Gewerbe im Umherzlehen berreiben.
4. 5.
Die Pahkorten sind nur ouf dle Dauer eines Kalendecsahrs glielg, (ind in allen, der
gegenwärtigen Konvention beigerretenen Sraaten nach einem überelnstimmenden Formusore
und von gleicher Farbe zu ertheilen und müssen den Raomen, Stand und Wohnort des In-
habers, sowie dessen Namensunterschrist und Signalemene enthalten.
Für das laufende Johr 1851 kommen Paßkarten von blauer Farbe zur Anwendung.
“ 6.
Die Besugniß zur Ectheilung von Pahkarten Ktehe ollen zur Ausstellung von Pässen
sfür das Ausland berechiigten Polizeibehörden, einer jeden jedoch nur binscchrlich derjenigen
Personen ju, die lunerhalb ihres polizeilichen Bezirks ihren wesentlichen Wohnsh baben.
(I. J. 2. Nr. 3.)
C. 7.
Den Polizcibehörden wird ausdrücklich zur Pfliche gemacht, bel Ausstellung von Paß.
karten mit größeer Sorgsalt zu Werke zu geben, sich hlerbei nach den hier gegebenen
Vorschristen genau zu achten, insbes#ndere bei Beurtheilung der perfönlichen Zuverlaͤssi, keit
und bei Ausfüllung der auf den Paßkartensormularen angegebenen Rubriken des Signale=
mente mit möglichster Vo. sicht und Genauigkrit zu versahren und namentlich auch etwa vor-
haudene „besondere Keunz#ichen“ des Emplängers nicht zu übergehen, sondern auf der Pah-
karte anzugeben.
Zuwiverhandlungen hiergegen werden an der Bebörde, dle sich solcher schuldig macht,
mit Ordnungsstease bis zu zehn Thalern geahndet werden.
S. S.
Die Gebühr für elne ausgestellte Paßkarce bleibe wie bisher auf fünf Silbergro-