Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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schen sellgesetzt, und sind die Formulore hier zu von den cinzelnen Poßpolizelbehöeden bei 
den Fürsllichen Pollzeidirektorien hier, in Schlei) und der Fürstlichen Polizetbirektion in 
Ebersdors gegen Vergütung des Preises von zehn Silberpsennigen jür das Seäck zu be- 
girhen. 
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Ueber die von ihr ausgestellten Poßkorten Har jede Pellzeibehörde ein von den vorge- 
schrlebenen Paßjournalen abgesondertes, sortlausendes Verzeichnih zu föhren, in welches Name, 
Stand und Wohnort des Empfängers, der Ore seiner Herkunfe, wenn dieser dom Wohn= 
ort verschieden, so wie das vollstänolge Signalement und der Tag der Ausstellung elnzu- 
tragen ist. Die Rummer des Pahkartensournals wird auf der Vorderseice der Paßkarte 
oben zur linken Hand bemerkt. 
. 10. 
Jeder Mißbrauch der Pabkarten, wohin insbesendere außer der Fälschung derselben 
die Führung einer auf eine dritte Person laucenden Karte, die wissenrliche Ueberlassung der 
Lehtern Selken des Juhabers an einen Andern zum Gebrauche als pollzeiliches Legirtmatsons- 
mittel, oder dle sälschliche Bezelchnung von Personen als Familienglieder oder Dienstboten 
. 3) zu rechnen ist, unterliegt, insoweit nicht nach Beschafsenheit des Folles besondere 
Strasbestimmungen elntreten, einer Geldltrose bis zu 25 Thlen. oder Gesängnißstrose dis zu. 
14 Tagen. 
. 11. 
Die von den Hlerzu berechtigten Bebörden ausgestellten Paßkarken wirden in den Ge- 
bierstheilen der kontcahlrenden Staaten überall gleschmäßig respekelrr. 
Jeder Angehbrige eines der konkrahirenden Staa#en, welcher außerhalb desfelben relst, 
ohne einen Paß (Wonderbuch) oder eine Paßkarte zu führen, hat zu gewäctigen, daß gegen 
ibn nach den wegen der niche segitimlrten Fremden belkehenden Vorschriften versohren, ins- 
besondere dah er von der Weiterreise bis zu geführter Legitimarion ausgeschlossen wird. 
Diese Bestlmmung gile auch von Inländern del Reisen im Inlande, obwohl es ihnen 
tm Uebelgen unbenommen blelbr, den über löre Derson ersorderlichen Falls zu führenden 
Uuswels auch auf andere glaubwürdige Welse, als durch Produktion elnes Passes oder ei- 
ner Pahkarke zu bewirken. 
Eine Visirung der Pahkar#en finder nicht statt. 
6. 12. 
In Fällen schleumiger polizellicher Verfolgung elnes verdächtigen Judiofduums sind die 
Polizeibeamten des einen der komtrahicenden S#naten besugt, die Versolgung 4 die Gebiete
	        
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