Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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erstrecken sich niche auf das von der Generalpostdlrekeion an fremde Yostadminl= 
stratlonen zu erstartende Auslage= und Transitporto, welches stets zu verguͤten ist. 
Die portofrele Besoͤrderunz auf fremden Posten richtet sich 
a. ruͤcksichtlich der zum Deutsch-Oesterrelchischen Postvereln gehoͤrlgen Staaten 
fuͤr dessen Dauer nach Art. 24. und 25. des Vertrags vom 6. April v. J.; 
/a. außerhalb dieser Staaten nach den deshalb etwa bestehenden Vertraͤgen zwi- 
schen ver Fürstlich Thurn= und Taris'schen Postadministration und anderen 
Pestrerwaltungen. 
Ve#stell, und Scheingebühren. 
Eine Bestengebühr sür Korrespondenzen und Fahrpostsendungen in herrschaftlichen An- 
gelegenheiten wird ebensowenig erhoben, ols Schelngeld für ausgegebene rekommandirte Kor- 
respondenz oder Fahrpostsendungen, voch follen die betreffenden Scellen resp. beauftragten 
Beamten gehalten sein: 
4) über alle derartige Postausgaben besondere Quikkungsbücher zu führen, in welche dle- 
selben die aufsugebenden Gegenstände betreffenden Falls wit Werthangabe einzurra. 
gem haben und von Sellen der Poststelle die Ausgabe zu bescheinigen 1#t; 
2) ebenso find alle herrschafflichen Korrespondenzen von den betressenden Seellen, sowelt 
thunlich, durch besondere hierzu beauferagte, den Poststellen zu bezelchnende Leuce 
abholen zu lassen, und es ist dafür zu sorgen, dah die Bescheinlgung über den Em- 
psang rekommandieter Korrespondenz und Jahrpostsendungen sofort mic der Empfang-= 
naohme in die Hände der betreffenden Poststelle gelange. 
Als eilig bezeichnete Posteinläufe in herrschastlichen Dienltangelegenhelten, einlausende 
Estafferren oder solche Sendungen, auf welche nach Vorstehendem Porto oder Auslagen als- 
bald zu erbeben sind, werden von den Briesträgern gegen Erhebung der gewößnlichen Be- 
siellgebühr, nach wie vor, bestellt. 
Arl. 27. 
Schutz gegen Aceinträchtigungen der Postanstalt. 
Versicgelte Briese, Packete unter und bis zu 25 Plund schwer, so wie Gelbsendungen 
ohne Ausnayme, unterliegen nach wie vor, dem Postzwang. 
Se. Ducchlaucht, der souveraine Fücst des Fürstenthums Reuh jüngerer Linie versi- 
chern der Pestverwaltung thunlichsten Schußt gegen Beelntcächtigung und Eingriffe In ihre 
Rechte. 
Inebesondere soll weder die Ecoblirung noch der Durchzug fremder Posten gugestanden, 
noch auch fremden und einheimischen Boten das Einsammeln, Westerbefördern und Verthei-
	        
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