Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

2) Verordnung, das Verfahren bei Auswanderungssachen betr. 
Zu den amtlichen Obliegenheiten der durch die Gemeindrordnung in Wieksamkelt ge- 
trekenen Gemeindevorstände gehöret unter Anderen auch die Verhandlung und ordmungsmähige 
Jnsteuirung der Uuswanderungssachen, wie sie in der Verorduung vom 2. März 
1849 (Nr. 10. des Amts- und Verordn.= Blac#es von 1840, Nr. 97. Bd. VII. der Ge- 
setzs.) vorgeschrieben ist. 
Da min aber diele Gemeindebehörden, welche mit den gerichtlichen Angelegenheiten der 
Orcsangehörigen nichts zu ehun haben, nicht wissen können, inwiewest vielleicht gegen eine 
beabsichtigte Answanderung wegen erwaiger Fivikrechellcher Verbindlichkelten der 
Betheiligten irgend ein Bedenken oder Hindernis vorliegt, so mache es sich nothwendig, daß 
die Gemeindebehörden künfiig nicht bles mit den Rebkeuirungs= und Keiminalbehörden, wie 
blober schen, kommuntzicen, sondern daß sie auch mic den zuständigen Zivilgerichsobrigkelten 
des Auswandernden sich in Mittbeilung seben, um von ihnen zu vernehmen, ob in Bezieh- 
ung auf zloilrechtliche Verbindlichkeiten ein Hinderniß gegen das angebrachte Auswander- 
ungsgesuch obwaltet, und wir machen doher den Gemeindebehörden hiermit zur Pflich", in 
den bel ihnen angebrachten Auswanderungcgesichen, namentlich aber in solchen Fällen, wo 
dle Auswanderung nach einem außerdeutschen Staate ersolgen soll, die Akten vor deren be- 
richelicher Einsendung an die Fürstliche Regicrung auch den betressenden Zivilgerichtsbehör- 
den gleichwie den Kriminal= und resp. Rekruricungobeböerden durch einsaches Derer zur Er- 
klärung vorzulegen und erst, wenn deren Bemerkungen ebensalls zu den Akten gekommen 
sind, Lerere an Füestliche Regierung einjusenden. 
Gera, am 12. Juni 1851. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
3) Verordnung, einzelne Besiimmungen des Vereinswolltarifs betr. 
In Foige getrossener Vereinbarung unter den Regierungen der zum deutschen Zoll= und 
Handelsworreine gehörigen Länder werden die Bestimmungen der Posselon 25. o. und der 
Anmerkung 1. zur Post#lon 26. der zweiten Abtheilung des zur Zeit und bis auf Weiteres 
noch in Krast bestehenden Zolltarlse für die Jahre 1840 bis 1848 dahin abgeändert, daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.