2) Verordnung, das Verfahren bei Auswanderungssachen betr.
Zu den amtlichen Obliegenheiten der durch die Gemeindrordnung in Wieksamkelt ge-
trekenen Gemeindevorstände gehöret unter Anderen auch die Verhandlung und ordmungsmähige
Jnsteuirung der Uuswanderungssachen, wie sie in der Verorduung vom 2. März
1849 (Nr. 10. des Amts- und Verordn.= Blac#es von 1840, Nr. 97. Bd. VII. der Ge-
setzs.) vorgeschrieben ist.
Da min aber diele Gemeindebehörden, welche mit den gerichtlichen Angelegenheiten der
Orcsangehörigen nichts zu ehun haben, nicht wissen können, inwiewest vielleicht gegen eine
beabsichtigte Answanderung wegen erwaiger Fivikrechellcher Verbindlichkelten der
Betheiligten irgend ein Bedenken oder Hindernis vorliegt, so mache es sich nothwendig, daß
die Gemeindebehörden künfiig nicht bles mit den Rebkeuirungs= und Keiminalbehörden, wie
blober schen, kommuntzicen, sondern daß sie auch mic den zuständigen Zivilgerichsobrigkelten
des Auswandernden sich in Mittbeilung seben, um von ihnen zu vernehmen, ob in Bezieh-
ung auf zloilrechtliche Verbindlichkeiten ein Hinderniß gegen das angebrachte Auswander-
ungsgesuch obwaltet, und wir machen doher den Gemeindebehörden hiermit zur Pflich", in
den bel ihnen angebrachten Auswanderungcgesichen, namentlich aber in solchen Fällen, wo
dle Auswanderung nach einem außerdeutschen Staate ersolgen soll, die Akten vor deren be-
richelicher Einsendung an die Fürstliche Regicrung auch den betressenden Zivilgerichtsbehör-
den gleichwie den Kriminal= und resp. Rekruricungobeböerden durch einsaches Derer zur Er-
klärung vorzulegen und erst, wenn deren Bemerkungen ebensalls zu den Akten gekommen
sind, Lerere an Füestliche Regierung einjusenden.
Gera, am 12. Juni 1851.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.
3) Verordnung, einzelne Besiimmungen des Vereinswolltarifs betr.
In Foige getrossener Vereinbarung unter den Regierungen der zum deutschen Zoll= und
Handelsworreine gehörigen Länder werden die Bestimmungen der Posselon 25. o. und der
Anmerkung 1. zur Post#lon 26. der zweiten Abtheilung des zur Zeit und bis auf Weiteres
noch in Krast bestehenden Zolltarlse für die Jahre 1840 bis 1848 dahin abgeändert, daß