ess
Die Gebure (e) begründel eine Verpftichtung zur Uebernahme nur dann, wonn keiner
der beiden andern Fälle (a. und b.) vorlseg. Tressen diese zusammen, se ist das neuere
Verhälmuß enescheidend.
8. 3.
Ehefrauen sind in ben Faͤllen des s. 1. und 2., ihre Uebernahme mäge gleichzeitig
milt derjenigen ihres Ehegatten oder ohne dlese in Frage kommen, von demjenigen Staate
zu uͤbernehmen, welchem der Ehemann nach §S. 1. oder 2. zugehöre.
Bel Wittwen und geschiedenen Eheftauen ist, jeboch nur bis zu einer in ihrer Person
eintretenden, die Uebernahme · Verbindsichkelt begruͤndenden Veraͤnberung, das Verhaͤltniß des
Ebemannes zur Zelt seines Todes und beziehungswelse der Ebescheidung maaßgebend.
Dle Frage, ob eine Ehe vorhanden sel, wirb im Falle des J. 1. nach den Geseben
besjenigen Scaates beurtheilt, welchem der Ehemann angehört; im Falle des &. 2. aber
nach den Gesehen desjenigen Staates, wo die Eheschliehung erfolgr ist.
8. 4
Ebeliche Kinder sind, wenn es sich um deren Uebernahme vor vollendetem 21sten Le-
bensjahre handelt, in den Faͤllen des 8. 1. und 2. nicht nach ibrem eigenen Verhaͤltnisse,
soudern · nach dem des Vaters zu beurtheilen. Kinder, welche durch nachsolgende Ehe der
Eltern legitimirt sind, werden den ehrlich geborenen glelch geachtet.
(. 5.
Unebeliche Kinder sind nach demseulgen Uncerthans-Verßäleulsse zu beureHeilen, in wel-
chem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch wenn sich spärer eine Wer-
äuderung in diesem Verhältnssse der Murter zugetragen hat.
Gehörte die Mutker zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kündes krinem der kontra-
birenden Scaaten als Unter#hanin au, so emscheiden über die Verpfüchtung zu seiner Ueber-
nahme dle Bestimmungen des §. 2.
Auch auf uneheliche Kinder sinder dle Worschrift des zwellen Absabes des &. 6. An-
wendung.
/.. 6.
Ist keiner der im §. 2. gedachten Jälle vorhanden, so muh der Staat, in welchem
der Heimathlose sich aufhaͤlt, denselben behalten.
Doch sollen weder Ebefrauen noch Kinder unter 16 Jahren, falls sie einem andern
Staate nach . 1. oder 2. zugewlesen werden könmen, von ihren Ehemänneen und bezleh-
ungsweise Eltern getreunf werden.